Teil 2: Unternehmenskauf in der Schweiz – Fallstricke und Praktikertipps
Bei jeder Transaktion gibt es Themen, welche für eine Partei so wichtig sind, dass ohne deren Klärung kein Kauf erfolgt. Diese variieren von Fall zu Fall, doch sind es in der Praxis oft Folgende: Beim Aktienkauf ist wichtig, dass eine saubere Abtretungskette der Anteile besteht und allfällige Zertifikate im Original vorliegen. Verlorene Zertifikate müssen sonst gerichtlich für kraftlos erklärt werden, was lange dauert. Ohne Zertifikate hat die Abtretung mittels schriftlicher Zession zu erfolgen. Liegen nicht alle Zessionen der Abtretungskette vor, kann der Vollzug der Transaktion evtl. durch eine direkte Abtretung des letzten korrekten Erwerbers erfolgen. Ist dieser nicht eruierbar, kann das einen Share Deal gefährden. Seit Juli 2015 muss die Gesellschaft ein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten gem. Art. 697l OR führen und gelten die Meldepflichten beim Aktienerwerb gem. Art. 697i und 697j OR: jeder Erwerb von nichtkotierten Inhaberaktien und der Erwerb von nichtkotierten Namenaktien, der zum Erreichen oder Überschreiten von 25% der Stimmen führt, muss innert Monatsfrist gemeldet werden unter Nennung des neuen Aktionärs und des wirtschaftlich Berechtigten. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, ruhen die Stimmrechte und, falls der Erwerber mitgestimmt hat, können Beschlüsse ungültig sein. Für Käufer ist daher das Vorliegen eines kompletten Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten und der Notifikationen meldepflichtiger Erwerbe wichtig. Kann dies nicht durch Nachträge und Nachholen von Beschlüssen geheilt werden, besteht ein möglicher Deal Breaker. Bestehen mehrere Aktionäre, muss der Aktionärbindungsvertrag vorgängig konsultiert werden bezüglich Vorkaufsrechte und Mitverkaufsrechte oder -pflichten und Zustimmungserfordernisse bei Verkäufen von Aktien oder wesentlichen Vermögenswerten. Die Aktionäre sollten im Vorfeld informiert und deren Zustimmung eingeholt werden, da sonst womöglich der Deal nicht zustande kommt. Eine Ausnahme kann bei klar formulierten Mitverkaufsverpflichtungen angezeigt sein. Doch auch da kann ein störrischer Minderheitsaktionär die Transaktion verzögern und komplizieren. Wenn essentielle Verträge Kontrollwechsel-Klauseln enthalten, bildet die Zustimmung der Gegenseite i.d.R. eine Vollzugsbedingung, so dass bei Nichtzustimmung der Vollzug verweigert werden kann. Bei Einzel-Vertragsübertragungen ist i.d.R. eine Zustimmung nötig. Je nach Konstellation können diese Zustimmungen im Voraus generisch (z. B. mit Mindestanforderungen an den Erwerber) eingeholt werden oder erbringt der Verkäufer auf Rechnung und mit Hilfe des Erwerbers weiterhin die Leistungen. Ist beides nicht möglich und folgt bis zum Vollzug keine Zustimmung, kann dies den Verkauf stoppen.
- Unklarer Verkaufsgrund
- Kein Business Plan, kein Investitionsplan
- Human Due Diligence nicht überzeugend
- Dokumentation ist nachlässig
- M&A Leiter glaubt als einziger an den Business Case oder «verliebt» sich ins Target
- Geschäftsleitung erwartet Synergien eher beim Umsatz als bei den Kosten
- Unklare Pläne des Käufers fürs Unternehmen
- Käufer ohne M&A-Erfahrung und ohne Berater
- Finanzierung scheint nicht sicher oder aus suspekten Quellen zu stammen