Neues Geldspielgesetz folgt auf dem alten Lotterierecht in der Schweiz
27. Dez 2018, Recht & Steuern

Das neue Geldspielgesetz ersetzt das alte Lotterie- und Spielbankengesetz (1/2)

Die Schweiz erhält am 1. Januar 2019 ein neues Geldspielgesetz (BGS). Im ersten Teil des Textes geht die Autorin auf bis Ende 2018 gültige Lotterierecht ein. Im zweiten Teil erfahren Sie mehr Informationen über das neue Gesetz.

Das Geldspielgesetz ersetzt das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 sowie das Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923. Im Rahmen einer aufgrund eines Referendums gegen das Geldspielgesetz notwendigen Volksabstimmung hat sich die Schweizer Bevölkerung am 10. Juni 2018 mit einer Mehrheit von 87 % für das neue Geldspielgesetz ausgesprochen. Im Vorfeld heftig diskutiert wurde die Zulassung von Online-Geldspielen (Poker, Black Jack oder Roulette) durch Casinos mit Sitz in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang im Geldspielgesetz verankerte «Netzsperre». Letztere soll auf technischer Ebene sicherstellen, dass der Zugriff auf Online-Geldspiele ausländischer Anbieter durch das Schweizer Publikum verunmöglicht werden. Wenig bis gar nicht diskutiert wurden hingegen die Erleichterungen hinsichtlich der Durchführung von Wettbewerben und Gewinnspielen als verkaufsfördernde Marketingmassnahmen. Diese Änderungen wurden in letzter Minute vom Parlament beschlossen. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Thema.

Wettbewerbe und Gewinnspiele unter geltendem Lotterierecht
Nach geltendem Recht sind Lotterien grundsätzlich unzulässig. Eine Lotterie liegt gemäss Lotteriegesetz (LG) vor, wenn die drei nachfolgenden Merkmale gegeben sind (Art. 1 Abs. 2 LG):
  • für die Teilnahme muss ein Einsatz geleistet oder ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden;
  • es wird ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt, und
  • die Ermittlung des Gewinners/der Gewinner wird durch ein auf Zufall gestelltes Mittel entschieden (bspw. über Ziehung von Nummern oder Losen).
 
Eine Ausnahmeregelung besteht für Tombolas an Unterhaltungsanlässen (kantonal geregelt) und Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken mit entsprechender Bewilligung.
 
Gemäss Lotterieverordnung (LV) sind Wettbewerbe und Gewinnspiele jeder Art, welche die oben genannten Merkmale aufweisen den Lotterien gleichgestellt, sprich ebenfalls unzulässig. Ein Unternehmen, das als verkaufsfördernde Massnahme die Teilnahme an einem Wettbewerb oder einem Gewinnspiel an den Kauf von Produkten koppelt, veranstaltet folglich eine unzulässige lotterieähnliche Veranstaltung. Die Durchführung einer solchen lotterieähnlichen Veranstaltung ist strafbar und kann mit Busse bis CHF 10'000 geahndet werden (Art. 38 Abs. 1 LG). Das Lotterieverbot kann in der Praxis allerdings relativ einfach umgangen werden, indem die Koppelung zwischen Leistung eines Einsatzes bzw. Kauf einer Ware oder Dienstleistung und Wettbewerbsteilnahme durch Gewährung einer gleichwertigen Gratisteilnahmemöglichkeit durchbrochen wird. In der Praxis geschieht dies durch Hinweise wie «kein Kaufzwang» und das Anbieten alternativer Teilnahmemöglichkeiten wie beispielsweise den Bezug von Gewinncodes ausserhalb eines Produktkaufs. Massgeblich für die Zulässigkeit dieses Mechanismus ist, dass die Gratisteilnahmemöglichkeit gleichwertig ist und subjektiv auch als gleichwertig wahrgenommen wird, d.h. dass das Publikum aufgrund der Anpreisung und Ausgestaltung der Gratisteilnahmemöglichkeit glaubt, es handle sich um eine Teilnahmemöglichkeit mit gleichen Chancen wie die Teilnahme per Produktkauf. Gewinnspiele und Wettbewerbe sind beliebte Instrumente zur Verkaufsförderung und die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Gratisteilnahme hängen von der konkreten Marketingmassnahme ab. Vor ein paar Jahren sahen sich Schweizer Grossverteiler mit dem Vorwurf der Durchführung unzulässiger lotterieähnlicher Veranstaltungen konfrontiert. Ein Grossverteiler veranstaltete eine Gewinnverlosung namens «MegaWin» im Rahmen welcher Kunden bei einem Einkauf ab 20 Franken pro 20 Franken Einkaufswert eine Packung mit entsprechenden Sammelmarken bekamen (maximal 10 Packungen pro Einkauf). Es war eine Gratisteilnahmemöglichkeit vorgesehen, indem die Stickerpackungen auch ohne Einkauf über ein Formular bestellt werden konnten, allerdings limitiert auf maximal 3 Packungen pro Tag. Die Aufsichtsbehörde Comlot erachtete die Ausgestaltung der Gratisteilnahmemöglichkeiten, namentlich die Beschränkung auf 3 Packungen pro Tag, und deren Kommunikation für ungenügend und intransparent und reichte Strafanzeige ein. Die zuständigen Strafbehörden kamen zum Schluss, dass Personen, die Produkte einkauften, grössere Gewinnchancen hatten als Personen, welche die Gratisteilnahmemöglichkeit nutzten. Mangels Chancengleichheit wurde folglich eine Verletzung des Lotterierechts bejaht und eine Busse verhängt. Das relativ geringe Strafmass von max. 10'000 Franken Busse bei Verstössen gegen das aus dem Jahre 1923 stammenden Lotteriegesetzes wurde als wenig abschreckend kritisiert. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bedenken, dass das Lotteriegesetz vor allem den Zweck verfolgt, die Förderung der Spielsucht zu verhindern und diese zu bekämpfen. Wohl zu Recht wurde in der Diskussion um die Gleichwertigkeit von Gratisteilnahmen darauf hingewiesen, dass von diesen verkaufsfördernden Massnahmen anders als bei klassischen Geldspielen weniger die Gefahr ausgeht, die Spielsucht zu fördern. Im Entwurf zum Geldspielgesetz war ursprünglich dennoch vorgesehen, die Pflicht zur Gratisteilnahme in das Geldspielgesetz zu übernehmen. In den parlamentarischen Beratungen hingegen herrschte bis fast zum Ende der Debatte Uneinigkeit über die Regelung von Gewinnspielen als verkaufsfördernde Massnahme. Am Ende setze sich die Ansicht durch, dass eine Koppelung einer Gewinnspielteilnahme an den Kauf eines Produkts der einer Dienstleistung ohne Gratisteilnahmemöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll.
 



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