Mittels Vereinbarung einer Wertpapierleihe (Securities Lending) über verzinsliche Wertpapiere werden die damit verbundenen Zinseinkünfte an eine Bank weitergereicht. Diese sollen nicht als Zinsaufwand, sondern als Betriebsausgaben sonstiger Art qualifiziert werden. Allerdings besteht dabei das Risiko, dass die deutschen Steuerbehörden die Gestaltung als missbräuchlich werten könnten.
7 Möglichkeiten zur Steueroptimierung in Deutschland
Mittels verschiedener Massnahmen kann versucht werden, die Zinsaufwendungen zu reduzieren. Dazu zählen:
- Zuführung von Eigenkapital
- Überlassung von Sachmitteln (Miete, Pacht, Leasing) anstelle von Geldkapital
- Vereinbarung einer EBITDA-abhängigen Verzinsung
- Gewährung von niedrig verzinslichen Darlehen
- Aktivierung von Zinsen im Rahmen der Herstellungskosten
- mittels Zins- und Währungsswapgeschäften
Eine unmittelbare Auswirkung auf die Zinsschranke hat die Erhöhung des steuerlichen EBITDA. Dazu können die folgenden Massnahmen führen:
- Bildung von Organschaften
- Einbringung von profitablen Geschäftsfeldern
- Umwandlung von Tochtergesellschaften in Personengesellschaften
Durch folgende Gründungen kann versucht werden, die Freigrenze von drei Millionen Euro vorteilhaft zu nutzen:
- neue Betriebe für neue Aktivitäten
- Ausgliederung eines Betriebs in Tochterbetriebe
- Spaltung von Betrieben
Mittels Schaffung von Organkreisen, Einheitsunternehmen oder durch den Einsatz von Stiftungen als «Konzernmutter» können in Bezug auf die Zinsschranke schädliche Konzernstrukturen vermieden werden.
Die Erhöhung des Eigenkapitals kann mittels Einlagen, Einbringung ausländischer Betriebsstätten oder Verringerung der Bilanzsumme durch Auslagerung von Verbindlichkeiten erreicht werden – zum Beispiel CTA bei Pensionsverpflichtungen. Der Grad der Fremdfinanzierung reduziert sich und damit einhergehend auch die Höhe der potentiell nicht abzugsfähigen Fremdkapitalzinsen.
Abschliessend ist zu bemerken, dass die hiervor summarisch erwähnten Gestaltungsmassnahmen zur Vermeidung der Zinsschranke von den zuständigen Steuerbehörden kritisch darauf geprüft werden können, ob eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Gleichzeitig wird beim sowohl steuersystematisch wie auch in den Details umstrittenen Instrument der Zinsschranke immer wieder die Verfassungsmässigkeit in Frage gestellt.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, für beabsichtigte Planungen frühzeitig einen erfahrenen deutschen Steuerberater zu Rate zu ziehen – um rechtzeitig die Erfolgsaussichten in einem allfälligen Streit mit den Finanzbehörden abschätzen zu können.
(Bildquelle: © Tuomas Kujansuu/iStockphoto)