Landesmantelvertrag ist allgemein verbindlich
Der Schweizer Bundesrat hat per 1. Juli diesen Jahres den Schweizer Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe für allgemein verbindlich erklärt. Dies hat für deutsche Entsendebetriebe zur Folge, dass sie bei Einsätzen ihrer entsandten Mitarbeiter – die Arbeiten unter den LMV Bauhauptgewerbe ausführen – zwingend die Mindestlöhne nach LMV einhalten müssen. Bei Nichteinhaltung droht:
- Verhängung von Geldbussen
- Konventionalstrafen
- Arbeitsverbot in der Schweiz (bei schwerwiegenden Verstössen)
Laut Landesmantelvertrag sind auch keine Barauszahlungen mehr zulässig. Eine weitere Neuerung: Die Mittagsentschädigung für 2017 erhöht sich von fünfzehn auf sechzehn Schweizer Franken. Diese Entschädigung wird gewährt, wenn eine betriebliche Entschädigungsmöglichkeit fehlt oder der Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause kann.
Revidiertes Firmenrecht
Mit dem am 01. Juli 2016 in Kraft getretenen neuen Schweizer Firmenrecht. Damit gelten künftig bei allen Gesellschaften die gleichen Vorschriften für die Firmenbildung. Ausser bei einem Einzelunternehmen besteht der Firmenname aus einem frei wählbaren Firmenkern plus Rechtsformzusatz. Dieser kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden – wobei die zulässigen Abkürzungen vom Bundesrat in einer Ergänzung zur Handelsregisterverordnung festgelegt werden.
Neu gilt auch die Ausschliesslichkeit des Firmennamens für alle Gesellschaften für die gesamte Schweiz. Des Weiteren kann neu der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden. Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften sowie Umwandlungen in eine andere Rechtsform werden damit erleichtert.
Einfachere Handhabe bei Neueintritten
Bislang mussten neue Mitarbeiter innerhalb von dreissig Tagen bei der Schweizer Sozialversicherung der Alters- und Hinterlassenenversicherung angemeldet werden. Seit dem 1. Juli 2016 genügt es, neue Mitarbeiter einmal jährlich in der Lohndeklaration zu Beginn des Folgejahres anzumelden. Die Zusendung des Versicherungsnachweises der kantonalen Ausgleichskasse an die versicherte Person entfällt.
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