Das deutsche Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (2021/0003450) zu den Verfahrenspflichten bei in Deutschland registriertem IP Stellung genommen. Diese Verfahrenspflichten beziehen sich auf die nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 des deutschen Einkommenssteuergesetzes in Deutschland ausgelöste beschränkte Steuerpflicht.
Auslöser für die vorgenannte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist allein die Tatsache, dass ein in Deutschland registriertes IP besteht. Dazu gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das deutsche Register eingetragen sind (so BMF-Schreiben vom 6. November 2020, 2020/1009219). Es muss dabei weder zu einer Verwertung in Deutschland kommen, noch muss ein weiterer Deutschlandbezug bestehen. Es reicht allein die Eintragung des IP in deutsches Register als Anknüpfungspunkt aus. Der Überlasser und Nutzer des Rechts können im Ausland wie in folgendem Beispielsfall ansässig sein: (Siehe Grafik)
Verfahrenspflichten bei Altfällen und Zuflüssen bis zum 30. September 2021
Unter folgenden Voraussetzungen sieht die Steuerverwaltung nach dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 von einem Steuerabzug und einer Steueranmeldung ab:
- Der Lizenznehmer hat in Deutschland weder einen Sitz noch eine Geschäftsleitung.
- Der Lizenzgeber muss in einem DBA- Staat ansässig sein und zweifelsfrei DBA-berechtigt sein.
- Die relevanten Vertragsverhältnisse müssen offen gelegtwerden und die wesentlichen Passagen in deutsche Sprache übersetzt werden. Bei konzerninternen Sachverhalten müssen zusätzlich Vereinbarungen über Überlassungen an nahe stehende Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des deutschen Aussensteuergesetzes offengelegt werden.
- Der Lizenzgeber oder ein von ihm bevollmächtigter Lizenznehmer muss bis zum 31. Dezember 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf Freistellung stellen.
Zuflüsse nach dem 30. September 2021
Veräusserung von in Deutschland eingetragenem IP
Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 hält für die Veräusserung von in Deutschland eingetragenem IP fest, dass selbst in Fällen, in denen Deutschland aufgrund eines DBA das Besteuerungsrecht nicht zusteht, eine Steuererklärung («Null»-Steuererklärung) abzugeben ist. Die oben genannten Vertragsverhältnisse müssen dabei offengelegt und die wesentlichen Passagen übersetzt werden.
Bemessungsgrundlage
Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 äussert sich schliesslich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einer Gesamtvergütung. Ein rein kostenbasierter Ansatz wird dabei nicht akzeptiert. Eine Gesamtvergütung muss vielmehr unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips (sogenannter Top-Down-Ansatz) aufgeteilt werden.
Praxishinweis: Auch Schweizer Unternehmen sollten sich frühzeitig mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 und den darin ausgesprochenen (Verfahrens-) Pflichten auseinandersetzen, um insbesondere die Antragsfrist vom 31. Dezember 2021 für Altfälle und Zuflüsse bis zum 31. September 2021 einhalten zu können. Bei Lizenzvereinbarungen mit Deutschlandbezug aufgrund einer Eintragung in ein deutsches Register ist zu prüfen, ob eine Aufschlüsselung der Lizenzgebühren oder eine vertragliche Festlegung der Parameter zur Aufschlüsselung sinnvoll ist.
Appell der Handelskammer Deutschland-Schweiz: Da selbst in den Fällen, in denen Deutschland aufgrund eines DBAs kein Besteuerungsrecht zusteht, ein hohes Mass an (Verfahrens-)Pflichten auf die ausländischen Unternehmen zukommt, setzt sich die Handelskammer Deutschland-Schweiz dafür ein, dass die administrativen Hürden abgebaut werden.