In der Schweiz finden zahlreiche Geschwindigkeitskontrollen statt, weshalb sich eine angepasste Fahrweise empfiehlt. Unterschiede beim Beschreiten des Rechtsmittelweges sind genauso zu beachten wie die korrekte Handlungsweise bei Unfällen.
Aktuelles Verkehrsrecht in der Schweiz (2/2)
Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei zu rufen. Bei blossen Sachschäden muss die Polizei beigezogen werden, wenn der Geschädigte nicht verständigt werden kann. Ist dieser vor Ort, kann bei Sachschäden einvernehmlich ein anerkanntes Unfallprotokoll ausgefüllt und beidseitig unterzeichnet werden. Der Polizei gemeldete Unfälle führen zu Strafverfahren, oft sind Strafen und Administrativmassnahmen die Folge. Denn auch bei einem Selbstunfall liegt meist zumindest ein «Nichtbeherrschen des Fahrzeuges» vor.
Für Ordnungsbussen ist das länderübergreifende Busseninkasso uneinheitlich, weil für die Durchsetzung die Kantone zuständig sind. Da der schweizerisch-deutsche Polizeivertrag nicht auf Verstösse gegen Vorschriften im Strassenverkehr anzuwenden ist, kann es vorkommen, dass einige kantonale Vollzugsstellen geringfügige Bussen nicht im Ausland einziehen. Andere Vollzugsstellen stellen Bussen im benachbarten Ausland in Rechnung. Diese Zahlungsaufforderungen für Verkehrsdelikte, die in der Schweiz begangen wurden, werden in Deutschland selten zwangsweise vollstreckt. Dennoch ist es ratsam, diese Bussen zu bezahlen. Ansonsten kann beim nächsten Besuch in der Schweiz bei Verkehrskontrollen die Weiterfahrt ohne umgehende Bezahlung der ausstehenden Busse von der Polizei untersagt werden. Bei groben Verkehrsregelverletzungen mit Straf- und Administrativverfahren werden die Behörden in Deutschland mittels eines Rechtshilfeverfahrens um Mitwirkung ersucht.
Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz kein Punktesystem mit Punktebewertung, das zu einem Fahrausweisentzug führen kann. Anstelle dessen treten die Administrativmassnahmen. Diese werden zusätzlich zum Strafverfahren in separaten Verfahren durch die kantonalen Strassenverkehrsämter angeordnet. Dabei werden je nach Schwere der Zuwiderhandlung Verwarnungen ausgesprochen oder ein Warn- und Sicherungsentzug des Fahrausweises angeordnet. Ein in der Schweiz ausgesprochener Fahrausweisentzug hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis in Deutschland. In der Schweiz darf aber für die Dauer des Entzugs nicht mehr gefahren werden. Bei Alkoholsucht und Drogenmissbrauch werden weitere Massnahmen – etwa ein regelmässiger Gesundheitscheck – in Betracht gezogen.
Der Rechtsmittelweg ist für Ordnungsbussen, Straf- und Administrativverfahren unterschiedlich, wobei Rechtsmittelbelehrungen über die Art der Anfechtung Auskunft geben. Beim Beschreiten des Rechtsweges ist Folgendes zu beachten:
- Wird die Rechtmässigkeit von Ordnungsbussen bestritten, wird ein reguläres Strafverfahren eröffnet.
- Bei Festhalten an der Strafe kommen zur Busse noch Verfahrenskosten hinzu. Deshalb sollten Ordnungsbussen nur bei Vorliegen plausibler Gründe bestritten werden.
- Im Strafverfahren und bei Anfechtung eines Verwaltungsaktes im Administrativverfahren ist es empfehlenswert, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen. Im Vorfeld sollte abgeklärt werden, ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt.
Die Schweiz ist bei der Ahndung von Verstössen im Strassenverkehr strenger als Deutschland und die Bussen sind in der Schweiz oft wesentlich höher. Es finden zahlreiche Kontrollen statt und es empfiehlt sich die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu beachten. Bei Straf- und Administrativverfahren arbeiten die Polizei- und Justizbehörden in der Regel über die Landesgrenzen hinweg. Für die Verfahren sowie das Beschreiten des Rechtswegs empfiehlt sich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts.
>> zum 1. Teil der Artikelreihe «Aktuelles Verkehrsrecht in der Schweiz»
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