Ausblick für die Schweiz: USTR III
22. Jul 2015, Recht & Steuern | Steuerrecht

Ausblick für die Schweiz: USTR III

Die Schweiz ist unter Hochdruck dabei, ihr Unternehmenssteuerrecht im Rahmen der so genannten Unternehmenssteuerreform III zu reformieren.

Mit der Unternehmenssteuerreform III (USTR III) sollen die kantonalen Steuerprivilegien der Holding sowie der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften genauso abgeschafft werden wie die Besteuerungspraxis der Principal-Gesellschaften für die direkte Bundessteuer.

Damit die Schweiz international aber weiterhin wettbewerbsfähig bleibt, werden Ersatzmassnahmen vorgeschlagen. Geprüft werden einerseits das Einführen einer Patentbox sowie einer zinsbereinigten Gewinnsteuer («Notional Interest Deduction»). Anderseits stehen auch allgemeine Senkungen der kantonalen Gewinnsteuern zur Diskussion. Hier geht es vor allem um die Hochsteuerkantone.

Ziele der Unternehmenssteuerreform III

Mit der USTR III soll die Besteuerungsquote von Dividenden für die direkte Bundessteuer auf 70 Prozent festgesetzt werden – bisher 60 Prozent bei Privatvermögen und 50 Prozent bei Geschäftsvermögen. Zudem will der Bund die Kantone verpflichten, Dividenden mit mindestens 70 Prozent zu besteuern. Damit beschneidet die USTR III aber die Errungenschaften der USTR II substanziell. Zudem greift sie in die kantonale Steuerhoheit ein. Im Weiteren soll das Dividendenprivileg auf Streubesitz ausgeweitet werden (Beteiligungsrechte unter 10 Prozent). Diese Neuerung ist aus steuersystematischer Sicht zu begrüssen.

Massnahmen im Rahmen der USTR III

Die geplanten Anpassungen bei der Dividendenbesteuerung sind Teil zahlreicher Massnahmen im Rahmen der USTR III. Bei dieser soll die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilsinhaber angepasst werden. Ende September 2014 hat der Bundesrat seine Vorschläge veröffentlicht. Die Vernehmlassung dazu dauerte bis Ende Januar 2015.

Unterschiede in der Besteuerung

Wie erwähnt, unterscheidet sich die Besteuerung juristischer Personen je nach Standort von Sitz oder Nebensteuerdomizilen stark. Gleichermassen heterogen sind das Besteuerungsniveau von Vermögenserträgen aus Anteilsrechten sowie die Entlastung dieser Besteuerung im Rahmen der Dividendenprivilegierung zwischen den Schweizer Gemeinden.

Es lässt sich daraus keine allgemeingültige Aussage ableiten, inwieweit der Umfang der Dividendenprivilegierung verfassungsrechtlich eingeschränkt wird. Der Aussage Reichs, wonach es Sache der Politik sei, die Höhe der Steuerbelastung von juristischen Personen im Vergleich zu derjenigen von natürlichen Personen anzusetzen, ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen. 

Höhe der Dividendenprivilegierung

Für die Höhe der Dividendenprivilegierung gibt es nach der hier vertretenen Auffassung keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es soll das Resultat eines politischen Diskurses sein, ob die Dividendenprivilegierung im Rahmen der USTR III angepasst oder auf dem heutigen Niveau belassen werden soll.

(Bildquelle: © webphotographeer/iStockphoto)




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