Botschaft des Bundesrates zur Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
1. Dez 2014, Recht & Steuern | Erwerbseinkommen

Botschaft des Bundesrates zur Revision der Quellenbesteuerung

Wer für sein Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert wird und in der Schweiz ansässig ist, soll künftig nachträglich ordentlich veranlagt werden können. Diese Möglichkeit soll auch Quellenbesteuerten offen stehen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen.

Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen können durch die neue Quellenbesteuerung beseitigt werden. Der Bundesrat hat vom Ergebnisbericht zur Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verabschiedet.

Unmittelbarer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf an der geltenden Quellensteuerordnung ergibt sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte am 26. Januar 2010 erstmals fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen (so genannte Quasi-Ansässige), Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen.

Mit der Revision bleibt für die heute betroffenen Personenkategorien die Erhebung einer Quellensteuer bestehen. Künftig soll jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen nachträglich eine ordentliche Veranlagung offen stehen. Ab einem noch festzulegenden Erwerbseinkommen sind sie – wie im geltenden Recht – von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Alle andern können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte und Vermögen erfasst werden, soll ebenfalls durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt werden. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren bei den ansässigen Quellensteuerpflichtigen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung steht auch Nicht-Ansässigen offen, sofern sie einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen und damit die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem unselbstständigen Erwerbseinkommen. Mit der Neugestaltung des Quellensteuerregimes erübrigt sich künftig das Instrument der Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge.

Eine Schätzung über die finanziellen Auswirkungen lässt sich mangels zuverlässiger Daten nicht treffen. Die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen hat für die kantonalen Steuerbehörden veranlagungsbedingt Mehraufwand zur Folge.

Quellenbesteuerung und Quellenbesteuerte in der Schweiz

Ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind, werden für ihr Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert. Heute werden in der Schweiz rund 760‘000 unselbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassungsbewilligung an der Quelle besteuert. Davon haben rund 490‘000 Personen einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten als Ansässige. Rund 270‘000 Personen sind ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten als Nicht-Ansässige. Quasi-ansässig sind Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte erzielen. Laut Bundesgerichtsurteil stehen ihnen dieselben Abzugsmöglichkeiten wie ordentlich Besteuerten zu. Bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zieht der Arbeitgeber die geschuldete Steuer direkt vom Lohn ab.

(Quelle: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=55439 (www.news.admin.ch, News-Portal der Bundesverwaltung, Stand: 01.12.2014); Bildquelle: © Jesper Elgaard/iStockphoto)




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