Das Geldspielgesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. Vom Anwendungsbereich des Geldspielgesetzes ausgenommen sind unter anderem:
– kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS)
– durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS). Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes wird daher die Kopplung der Gewinnspielteilnahme an einen Kauf von Produkten zulässig, sofern das Gewinnspiel kurzzeitig und zur Verkaufsförderung durchgeführt wird und das Gewinnspiel keine Gefahr von exzessivem Geldspiel schafft. Gemäss Botschaft dient ein Gewinnspiel dann Verkaufsförderungszwecken, wenn es an den Kauf eines Produkts oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt ist oder anderweitig eine Kundenbindungsmassnahme darstellt. Wann ein Gewinnspiel allerdings als «kurzzeitig» gilt, ist nicht definiert und wird auch im Entwurf der Ausführungsverordnung zum Geldspielgesetz nicht präzisiert. Ebenso wenig ist klar, wann von einem Gewinnspiel mit Kopplung an einen Produktkauf bzw. Dienstleistungsbezug die Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht. Eine schärfere Regelung gilt für Medienunternehmen, welche für kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Gewinnspiele die unter geltendem Recht vorgeschriebene Gratisteilnahmemöglichkeit nach wie vor vorsehen müssen. Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz bezieht sich «Gratis» nicht nur auf die Spielteilnahme als solche, sondern auch auf die Übermittlung derselben. Wenn die Übermittlung der Gratisspielteilnahme zu erhöhten Übermittlungsgebühren zu erfolgen hat, beispielsweise über eine Mehrwertdienstnummer, kann entsprechend keine Gratisteilnahme vorliegen. Eine Gratisteilnahme kann demgegenüber vorliegen, wenn die Übermittlung der Spielteilnahme zwar entgeltlich, jedoch zu den normalen Übermittlungsgebühren erfolgt (z. B. über ein SMS oder einen Anruf je zu den Normaltarifen). Dieses Verständnis entspricht der geltenden Praxis zum Lotterierecht. Sodann darf die Übermittlung der Gratisteilnahmemöglichkeit gemäss Botschaft nicht teurer sein als die kostenpflichtige Teilnahmemöglichkeit selbst. Damit ist der Postweg mit einer normalen Übermittlungsgebühr von mindestens 85 Rappen für B-Post als Gratisteilnahme nicht zulässig, wenn für die kostenpflichtige Teilnahme ein SMS für 70 Rappen vorgesehen wäre. Die Gratisteilnahme muss entsprechend den durch die Praxis zum Lotterierecht entwickelten Voraussetzungen klar und unmissverständlich kommuniziert werden und zu den gleichen Bedingungen wie die kostenpflichtige Teilnahme möglich sein. Die Gratisteilnahme darf anzahlmässig nicht stärker limitiert sein als die kostenpflichtige Teilnahme und muss genauso leicht verfügbar und zugänglich sein wie die kostenpflichtige Teilnahme. Dies sei, so die Botschaft, etwa dann nicht der Fall, wenn für die Übermittlung der Spielteilnahme eine veraltete oder nicht verbreitete Technologie verwendet wird (die Botschaft nennt die Gratisteilnahme über WAP zu einer solchen nicht verbreiteten Technologie).