Aus Sicht der Wettbewerbsbehörden stehen Wettbewerber, die sich ausserhalb von offensichtlich wettbewerbsfördernden Projekten miteinander austauschen, unter dem Generalverdacht, Wettbewerbsabreden zu treffen. Folgendes historisches Zitat von Adam Smith brachte dieses allgemeine Misstrauen schon im 18. Jahrhundert in einem Satz auf den Punkt:
«People of the same trade seldom meet together, even for merriment and diversion, but the conversation ends in a conspiracy against the public, or in some contrivance to raise prices.» Adam Smith
Dementsprechend ist immer Vorsicht geboten, wenn mit Wettbewerbern – etwa auf einer Messe oder im Rahmen von Branchenverbänden – über das Geschäft diskutiert wird.
Explizite und verbindliche Abrede
Wichtig ist dabei die Tatsache, dass weder eine explizite noch eine verbindliche Abrede für eine sanktionierbare Wettbewerbsabrede erforderlich ist. Vielmehr genügt es bereits, wenn sich Wettbewerber in ihrem Geschäftsverhalten untereinander implizit abstimmen. Dafür kann beispielsweise schon die einseitige Information eines Unternehmens an einen Wettbewerber genügen, dass eine Preiserhöhung ins Auge gefasst wird.
Selbst wenn solche Äusserungen im Moment des Treffens harmlos erscheinen mögen, können sie aufgrund einer darauffolgenden Preiserhöhung der beiden Unternehmen als kartellrechtlich heikel angesehen werden. Mit anderen Worten: Äusserungen können im Nachhinein in einem anderen Licht erscheinen.
Kartellrechtliche Regeln
Die kartellrechtlichen Regeln in Deutschland und der Schweiz sind zwar nicht identisch, jedoch sind die nachfolgenden aus Schweizer Sicht formulierten Empfehlungen auch für Deutschland relevant. Zumal in Deutschland in der jüngsten Vergangenheit der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern häufig aufgegriffen wurde.