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3. Feb 2015, Recht & Steuern | Regelsystem des FZA

4 Tipps zum Personenfreizügigkeitsabkommen in der Schweiz

Arbeitnehmer von jenseits der [schweizerischen] Grenze zu entsenden ist oftmals heikel – und mit einem Aufwand verbunden. Das Personenfreizügigkeitsabkommen schafft Abhilfe.

Tatsächlich ist der Akt des Überschreitens der Grenze häufig mit einem Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser steht ausser Verhältnis zu der Dauer und dem Zweck des Einsatzes. Für die besagten Schwierigkeiten existiert jedoch eine abmildernde Lösung.

Dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) ist es einer auf deutschem Boden – oder in den meisten sonstigen Ländern der Europäischen Union oder der EFTA – ansässigen Gesellschaft möglich, Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum in das eidgenössische Hoheitsgebiet zu entsenden.

Nach dem Regelsystem des FZA sind Aufenthalte von bis zu neunzig Tagen von dem Erfordernis der Einholung einer Aufenthaltserlaubnis ausgenommen.

1. Grundprinzip Personenfreizügigkeitsabkommen

Das Grundprinzip des Systems lautet wie folgt: Solange die Entsendung drei Monate nicht überschreitet (das heisst neunzig Arbeitstage pro Kalenderjahr), darf die Einholen einer Aufenthaltserlaubnis nicht verlangt werden (vgl. Art. 5 FZA). Wenn allerdings die Dauer des Einsatzes in der Schweiz acht Arbeitstage pro Kalenderjahr überschreitet, trifft den Arbeitgeber die Rechtspflicht, den Aufenthalt mindestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten auf eidgenössischem Boden anzumelden (Art. 6 Abs. 1 EntsG ; Art. 9 Abs. 1bis VEP) – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmefälle, die in Art. 6 Abs. 3 EntsG geregelt sind.

Diese Pflicht gilt bei Ablauf des Acht-Tage-Zeitraums für jeden Stellenantritt bzw. jede Dienstleistungserbringung und jeden Arbeitsort, es sei denn, Unterhalts- und Serviceaufträge werden in mehreren Einsätzen für einen Auftraggeber an verschiedenen Einsatzorten ausgeführt.

Wenn man sich ausschließlich auf die zeitlichen Beschränkungen konzentriert, birgt das Regelungssystem allerdings einige Feinheiten in sich. Diese sollte man beachten.

2. Das gilt es zu beachten

Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Zählung der in Anspruch genommenen Entsendetage ein Arbeitstag in Ansatz gebracht wird – unabhängig von der Dauer der an dem betreffenden Tag tatsächlich geleisteten Arbeit. Ob der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag nun zwei oder zwölf Stunden leistet, effektiv wird von dem 90-Tage-Kontingent gleichermassen ein Tag in Abzug gebracht. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang ein Entgegenkommen: Es werden nur Arbeitstage im Zeitraum von Montag bis einschliesslich Freitag berücksichtigt.

Wenn man also zum Beispiel einen Arbeitnehmer ab Samstag, dem 17. Januar 2015, mit der Massgabe entsendet, am Montag, dem 26. Januar, nach Deutschland zurückkehren zu müssen, werden lediglich die Tage vom 19. bis einschliesslich 23. Januar bei der Zählung berücksichtigt (also fünf Tage). Und das, obwohl sich der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von acht Tagen in der Schweiz aufhält.

Ausserdem ist zu betonen, dass die Zählung der aus dem Kontingent in Anspruch genommenen Tage erst ab dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Anmeldeverpflichtung greift – das heisst erst ab dem achten Tag der Entsendung innerhalb eines Kalenderjahres. Diesen Umstand gilt es in Kenntnis dessen zu beachten, dass die Anmeldepflicht nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber betrifft. Tatsächlich hat die besagte Anmeldung nach acht Tagen der Leistungserbringung in der Schweiz zu erfolgen, ob diese nun auf der Grundlage eines Auftrags oder mehrerer Aufträge stattfindet. Und das gilt für jeden einzelnen Auftrag.

3. 90-Tage-Kontingent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Kontingent steht nicht nur einseitig zur Verfügung. Die Zählung von Entsendetagen im Rahmen des 90-Tage-Kontingents erfolgt gleichermaßen für die einzelnen Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber. Allerdings ist das Kontingent zunächst einmal an das entsendende Unternehmen geknüpft. Damit gilt es für die Aufträge, die in Bezug auf die Zählung der jeweiligen Kontingenttage erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es – sobald das Kontingent des Unternehmens erschöpft ist – weder für das Unternehmen noch für seine Arbeitnehmer möglich ist, die Vorteile des oben beschriebenen Systems im laufenden Kalenderjahr weiterhin in Anspruch zu nehmen.

4. Die Besonderheiten

Zunächst einmal kommt es nicht zu einer Kontingentkumulierung und damit zu einem «Verstärkereffekt», wenn mehrere Arbeitnehmer am selben Auftrag beteiligt sind. Wenn man also einmal davon ausgeht, dass Arbeitnehmer A, B, C und D für einen Zeitraum von zwanzig Tagen entsandt werden, wird diese Menge an Tagen vom Kontingent in Abzug gebracht. Damit verbleibt ein Restsaldo von siebzig Tagen. Umgekehrt werden die jeweiligen Zeiträume bei einer gesonderten Ausführung von individuellen Aufträgen addiert. Folglich verringern sich in unserem Beispiel die Kontingente der Mitarbeiter auf siebzig Tage – wenn A und B zunächst einen Einsatz von zwanzig Tagen absolvieren, bevor C und D in einem Folgezeitraum (und im selben Kalenderjahr) ebenfalls zwanzig Tage entsandt werden. Gleichzeitig beläuft sich der Restsaldo des Kontingents des Arbeitgebers auf fünfzig Tage.

Fazit

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten stellt sich das beschriebene Regelungssystem nur für eine Anzahl sporadischer, über das Kalenderjahr verteilter Mandate als eine hilfreiche Alternative dar – oder aber für einen einzelnen Auftrag – insofern das zugestandene Gesamtkontingent von neunzig Tagen in Anspruch genommen wird.

Damit wird der deutsche Arbeitgeber im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, jeden einzelnen Arbeitstag bestmöglich zu nutzen – wenn er vom Konzept des FZA profitieren möchte.

(Bildquelle: © Vladimir Cetinski/iStockphoto)




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