Im Hinblick auf den Ursprung von Waren sei an folgende Grundsätze gedacht:
- Als Wert der Vormaterialien (Wertdefinition siehe D30 Ursprungsbestimmungen, Ziffer 3.1.6 ) gilt der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz.
- Als ab-Werk-Preis (Wertdefinition siehe D30 Ursprungsbestimmungen, Ziffer 3.1.6 ) gilt der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde.