24. Mär 2014, Recht & Steuern | Schweizer Arbeitsgesetz

Grenzüberschreitend sicher unterwegs

Das Schweizer Bundesgericht über AGBs in internationalen Verträgen. Ausserdem im Fokus: Die Frage der Anwendbarkeit des Schweizer Arbeitsgesetzes auf internationaler Ebene.

Vereinbarung des Gerichtsstandes in AGB bei grenzüberschreitenden Verträgen

Das Schweizer Bundesgericht hat sich im Urteil zum 01.07.2013 (4A_86/2013, 139 III 345) zu Gerichtsstandsklauseln in AGB bei internationalen Verträgen geäussert. Die Beurteilung erfolgte nach Artikel 23 Absatz 1 des Lugano-Übereinkommen (LugÜ) - wonach eine Gerichtsstandsklausel schriftlich getroffen werden muss.

Nach Ansicht des Gerichts muss der Verwender von AGBs, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, diese AGB bei Vertragsabschluss zumindest zugänglich gemacht haben. Fraglich war im konkreten Fall, ob ein Zugänglichmachen bereits dann vorliegt, wenn die AGB auf der Internetseite des Verwenders oder über eine Faxnummer abgerufen werden können. Wenn die Parteien per E-Mail miteinander kommunizieren, reicht der Verweis auf die Internetseite nach Ansicht des Gerichtes aus. Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, ob der Hinweis auch dann genügt, wenn die Parteien nicht bereits per E-Mail in Kontakt standen. Der Hinweis, dass die AGB unter einer bestimmten Faxnummer angerufen werden könnten, stellt hingegen keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar und genügt damit nicht dem Schriftformerfordernis des LugÜ.

Gilt das Schweizer Arbeitsgesetz auch für im Ausland beschäftigtes Personal eines Schweizer Arbeitgebers?

Im Urteil vom 11.11.2013 (4A-103/2013) hatte das Bundesgericht über die Frage der Anwendbarkeit des Schweizer Arbeitsgesetzes (Bundesgesetz vom 13.03.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, ArG; SR 822.11) auf internationale Sachverhalte zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin den Sitz in der Schweiz und der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Deutschland. Der Arbeitsort war in Afghanistan. Im Arbeitsvertrag war Schweizer Arbeitsrecht vereinbart.

In Bezug auf die Anwendbarkeit des ArG (öffentlich-rechtliche Normen) entschied das Bundesgericht, dass dieses Gesetz direkt nur auf in der Schweiz beschäftigte Mitarbeiter anwendbar ist. Eine indirekte Anwendung des ArG über Artikel 342 Absatz 2 Obligationenrecht schloss das Gericht ebenfalls aus.

(Bildquelle: © Kuzma/iStockphoto)




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