Das Schweizer Bundesgericht hat sich im Urteil zum 01.07.2013 (4A_86/2013, 139 III 345) zu Gerichtsstandsklauseln in AGB bei internationalen Verträgen geäussert. Die Beurteilung erfolgte nach Artikel 23 Absatz 1 des Lugano-Übereinkommen (LugÜ) - wonach eine Gerichtsstandsklausel schriftlich getroffen werden muss.
Nach Ansicht des Gerichts muss der Verwender von AGBs, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, diese AGB bei Vertragsabschluss zumindest zugänglich gemacht haben. Fraglich war im konkreten Fall, ob ein Zugänglichmachen bereits dann vorliegt, wenn die AGB auf der Internetseite des Verwenders oder über eine Faxnummer abgerufen werden können. Wenn die Parteien per E-Mail miteinander kommunizieren, reicht der Verweis auf die Internetseite nach Ansicht des Gerichtes aus. Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, ob der Hinweis auch dann genügt, wenn die Parteien nicht bereits per E-Mail in Kontakt standen. Der Hinweis, dass die AGB unter einer bestimmten Faxnummer angerufen werden könnten, stellt hingegen keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar und genügt damit nicht dem Schriftformerfordernis des LugÜ.