1. Betreibungsverfahren in der Schweiz
In der Schweiz besteht die Möglichkeit, gegen Schuldner im Betreibungsverfahren einen Zahlungsbefehl zu erwirken. Der Schuldner ist berechtigt, gegen diesen innerhalb von 10 Tagen einen Rechtsvorschlag (Widerspruch) zu erheben. Dieser muss nicht begründet werden. Wird der Rechtsvorschlag nicht erhoben, ist der Gläubiger berechtigt, 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung zu beantragen. Gegen natürliche Personen wird direkt auf Pfändung betrieben. Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, können nur durch Betreibung auf Konkurs betrieben werden. In diesem Fall erfolgt erst die Konkursandrohung mit nachfolgendem Konkursbegehren. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag und liegt kein (deutscher) Titel vor, hat der Gläubiger Klage bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben. In einem summarischen Verfahren kann die provisorische Rechtsöffnung begehrt werden. Der Schuldner kann hiergegen Aberkennungsklage erheben. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger bereits einen (deutschen) Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde, usw.) gegen den Schuldner erwirkt, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung begehren. Der ausländische Titel – welcher durch die «definitive Rechtsöffnung» seine inländische Anerkennung erhält – kann so dem Rechtsvorschlag entgegengehalten werden.
2. Mahnverfahren in Deutschland
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung in Deutschland ist ein vollstreckungsfähiger Titel. Diesen kann der Gläubiger zum einen im Wege eines streitigen Gerichtsverfahrens, in dem der geltend gemachte Anspruch bewiesen werden muss, oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren erlangen. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet den Vorteil, dass der Gläubiger schnell einen Titel erhält, wenn der Schuldner auf Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht reagiert, da das tatsächliche Bestehen des Anspruchs nicht nachgewiesen werden muss. Andererseits verursacht das gerichtliche Mahnverfahren eine Verzögerung, wenn absehbar ist, dass der Schuldner durch Widerspruch / Einspruch die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich machen wird.
Zahlt der Schuldner auf den Mahnbescheid, ist das Verfahren beendet. Legt der Schuldner Widerspruch – der ohne nähere Begründung möglich ist – gegen den Mahnbescheid ein, muss der Gläubiger in das streitige Verfahren wechseln, um einen vollstreckungsfähigen Titel, in der Regel ein Urteil, zu erlangen. Leistet der Schuldner nicht, legt aber auch keinen Widerspruch ein, kann der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Zahlt der Schuldner auf den Vollstreckungsbescheid, ist das Verfahren beendet. Legt der Schuldner Einspruch ein, muss der Gläubiger in das streitige Verfahren wechseln, um einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlangen.
Für den Fall, dass der Schuldner nicht zahlt, aber auch keinen Einspruch binnen zwei Wochen einlegt, erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft und stellt einen vollstreckungsfähigen Titel dar. Aufgrund dieses Titels können die zuständigen Vollstreckungsorgane mit der Pfändung und Verwertung von Gegenständen oder Forderungen des Schuldners beauftragt werden.
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