Gründung Kapitalgesellschaft in Deutschland
Die sog. «Panama-Papers» haben in Deutschland zur Einführung des sogenannten Transparenzregisters geführt. Vereinfacht formuliert, ist es das Ziel dieses Register, nachvollziehen zu können, welche natürliche Personen letztlich wirtschaftlich hinter eine D-GmbH oder anderen Gesellschaft stehen; maßgeblich ist das Überschreiten einer Beteiligungs-bzw. Stimmrechtsquote von 25 %. Die Gründung einer D-GmbH durch Schweizer ist vom Transparenzregister dann betroffen, wenn die Gründung nicht durch eine natürliche Person erfolgt – denn Art und Umfang der Beteiligung der natürlichen Person ergäbe sich in diesem Fall ja bereits aus der sogenannten Gesellschafterliste, welche beim deutschen Handelsregister geführt wird. Betroffen sind aber Gründungen einer D-GmbH durch CH-Kapitalgesellschaften. Es ist demgemäß offenzulegen, sofern an der gründenden CH-Kapitalgesellschaft Personen beteiligt sind, welche mehr als 25 % der Anteile halten. Gegebenenfalls sind, wenn die Anteile an der gründenden schweizer CH-Kapitalgesellschaft von einer weiteren CH-Kapitalgesellschaft gehalten werden, auch deren Gesellschafter bzw. Aktionäre mitzuteilen. Die praktische Eintragung im Transparenzregister ist einfach und auch relativ kostengünstig (und wird von uns im Auftrag auch bewerkstelligt). Sie führt allerdings dazu, dass die Anonymität der CH-AG (wenn diese Gründer ist) ein Stück weit aufgehoben wird. Trösten kann allerdings der Umstand, dass der Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters, sofern dieser nicht von deutschen Steuer-, Aufsichts- oder Sicherheitsbehörden begehrt wird, gewisser erhöhter Auskunftsinteressen bedarf, so dass sichergestellt ist, dass nicht «Jedermann» Kenntnis von den etwaigen wirtschaftlich Berechtigten erhält. Ist im Übrigen keine natürliche Person vorhanden, welche zu mehr als 25 % mittelbar an der D-GmbH beteiligt ist, läuft die Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister praktisch leer; dies ist also zum Beispiel dann der Fall, sobald mindestens vier Gesellschafter oder Aktionäre zu gleichen Teilen an der Obergesellschaft beteiligt sind.