Neben der fortschreitenden Digitalisierung hat insbesondere die Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass zunehmend Tätigkeiten im Homeoffice ausgeübt werden. Mittlerweile erwägen viele Unternehmen, ihren ausländischen Arbeitnehmenden dauerhaft eine Homeoffice-Tätigkeit im Ausland anzubieten. Dies kann zu einer Zuordnung von Unternehmensgewinnen zu einer ausländischen Homeoffice-Betriebsstätte führen.
Homeoffice-Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmenden
Während der Pandemie soll nach Auffassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine Homeoffice-Tätigkeit nicht zu einer Betriebsstätte (BS) führen.1 Die entsprechende Umsetzung im Verhältnis zwischen D und CH erfolgte in der Konsultationsvereinbarung vom 27.04.2021.2 Spätestens nach Ende der Pandemie stellt sich aber die Frage, ob durch eine Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmenden eine BS des Unternehmens im Homeoffice-Staat begründet wird. Zudem sind mögliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Arbeitnehmenden zu beachten, weil sich die Arbeitnehmendenbesteuerung grundsätzlich nach dem Tätigkeitsortprinzip richtet.
Für steuerliche Zwecke erfordert eine BS eine feste Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht des Unternehmens, in der die Unternehmenstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Erbringung von Dienstleistungen, die dem Unternehmenszweck dienen, erfüllt diese Voraussetzung. Dies ist insbesondere bei IT-Tätigkeiten wie Programmierung, Webdesign oder App-Entwicklung der Fall.
Demgegenüber sind Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten nicht als betriebsstättenbegründende Unternehmenstätigkeiten anzusehen. Vorbereitende Tätigkeiten gehen der Geschäftstätigkeit voran und werden regelmässig nur während einer relativ kurzen Dauer durchgeführt. Hilfstätigkeiten werden ausgeführt, um die wesentlichen und bedeutungsvollen Elemente einer Unternehmenstätigkeit zu unterstützen, ohne dass eine Zuordnung zum Kerngeschäft erfolgt (z. B. Verwaltungstätigkeiten wie Buchhaltung, Personalwesen oder Controlling, nicht aber absatzorientierte Tätigkeiten wie Verkaufsförderungs- oder Vertriebsbüros mit Produktvermarktung).3
Begründet ein ausländisches Unternehmen eine BS im Sinne des DBA D CH, so besitzt der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht für den der BS zuzuordnenden Gewinn.4 Im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses wird der Gewinn mit Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt.
Nach dem OECD-Musterkommentar (MK) 2017 zur (unverbindlichen) Auslegung von DBA kann eine «Homeoffice-Betriebsstätte» in Form einer festen Geschäftseinrichtung vorliegen, wenn das Homeoffice vom Arbeitnehmenden regelmässig und dauerhaft für die Unternehmenstätigkeit genutzt und die Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers im Homeoffice ausgeübt wird. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Homeoffice dem Unternehmen zur Verfügung steht und die für eine Betriebsstättenbegründung erforderliche Verfügungsmacht gegeben ist. Besteht jedoch für den Arbeitnehmenden die Möglichkeit, im Unternehmen einen Arbeitsplatz zu nutzen, liegt nach Ansicht der OECD auch für den Fall der Verrichtung eines Grossteils der Arbeit des Arbeitnehmenden im Homeoffice keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice vor, da dieser die Nutzung des Homeoffice nicht verlangt.5
Wir begleiten Sie in Rechts- und Steuerfragen im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.
In D wird – abweichend vom OECD-MK – in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das für die Betriebsstättenbegründung massgebliche Kriterium der Verfügungsmacht wesentlich enger ausgelegt, mit der Folge, dass die Privatwohnung eines Arbeitnehmenden grundsätzlich keine BS des Arbeitgebers darstellt, auch dann nicht, wenn sich dort ein vom Arbeitgeber eingerichteter Büroraum («Homeoffice») befindet oder dieser die Miete trägt. Es fehlt dabei an der rechtlichen Absicherung der Verfügungsmacht des Arbeitgebers, auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber einseitig die Räumlichkeiten zur Nutzung jederzeit wieder entziehen kann.6
Demgegenüber scheint die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung zu vertreten, dass bei einer nahezu ausschliesslichen Tätigkeit des Arbeitnehmenden im Homeoffice eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers zu bejahen sei, weil der Arbeitnehmende seine Arbeitsleistung nicht ohne Mitwirkung des Arbeitgebers an einem anderen Ort erbringen kann.7
Im Einklang mit der OECD-Auffassung dürfte aus deutscher Verwaltungssicht eine Homeoffice-Tätigkeit in folgenden Fällen nicht als Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftseinrichtung eingestuft werden:8
- Ausübung von Tätigkeiten, die nicht als Haupttätigkeit auf den Unternehmenszweck und die Umsatzerzielung ausgerichtet sind, sondern vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen (insbesondere Einkaufstätigkeiten, Informationsbeschaffung sowie blosse Verwaltungstätigkeiten, s.o.),
- Ausübung der Haupttätigkeit, aber keine dauerhafte und den Vorgaben des Unternehmens entsprechende, sondern nur gelegentliche Nutzung des Homeoffice (z.B. bei Vertriebstätigkeit oder Tätigkeit beim Kunden),
- Ausübung der Haupttätigkeit überwiegend im Homeoffice, dem Arbeitnehmenden steht aber ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung. Im Ergebnis dürfte eine Homeoffice-Tätigkeit in D nur dann als BS angesehen werden, wenn das Homeoffice regelmässig und dauerhaft für die Ausübung der Haupttätigkeit des Unternehmens genutzt wird und das Unternehmen den Arbeitnehmenden dazu angehalten oder verpflichtet hat, vom Homeoffice aus zu arbeiten ohne diesem einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (insbesondere auch in Fällen, bei denen die vom Arbeitnehmenden auszuübende Tätigkeit der Einrichtung eines Büros bedurft hätte, beispielsweise für Publikumsverkehr).
Mangels offizieller Verwaltungsauffassung ist es aber empfehlenswert, eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen – sei es über eine verbindliche Auskunft oder zumindest über eine zeitnah vorzunehmende Abstimmung mit dem für die Arbeitnehmenden zuständigen Finanzamt.
Unter dem unilateralen schweizerischen Recht ist eine Homeoffice-BS grundsätzlich möglich.9 Obwohl sich bisher noch keine klare Praxis herausgebildet hat, ist davon auszugehen, dass diese Thematik mit der zunehmenden Homeoffice-Tätigkeit wohl auch in der Schweiz an Relevanz und Bedeutung gewinnen wird.10 Die Rechtsprechung musste sich bislang noch nicht eingehend mit der Homeoffice-BS auseinandersetzen, sodass diese Thematik mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist.11 Die nachfolgenden Überlegungen sollen ein Risikobewusstsein für mögliche Homeoffice-Pläne nach der Covid-19-Pandemie schaffen.12
Konkret definiert das inländische schweizerische Recht die BS als eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.13 Auch private Wohnräume können dabei als feste Geschäftseinrichtung qualifizieren, wenn diese regelmässig als Homeoffice verwendet werden. Massgebend ist die tatsächliche Ausübung der Geschäftstätigkeit in der jeweiligen Einrichtung und nicht, ob eine Einrichtung spezifisch für die Geschäftstätigkeit konzipiert wurde.14
Die vorausgesetzte Regelmässigkeit und Kontinuität der Homeoffice-Tätigkeit ist bei lediglich sporadischem Homeoffice nicht erfüllt. In der Verwaltungspraxis wird teilweise ab einer Mindestdauer von sechs bis zwölf Monaten eine genügende Dauerhaftigkeit angenommen, wobei sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht auf eine feste Frist behaften lässt.15
Zudem muss das Unternehmen eine zumindest faktische (und damit nicht notwendigerweise rechtliche) Verfügungsmacht über die Einrichtung haben. Auch die Verfügungsmacht eines Arbeitnehmenden über dessen regelmässig verwendetes Homeoffice kann einem Unternehmen unter Umständen zugerechnet werden. Steuerlich riskant ist die bei Unternehmen anzutreffende Meinung, die Betriebsstättenbegründung durch mangelnde Kostenbeteiligung oder fehlende Homeoffice-Anordnung verhindern zu können. Es genügt vielmehr, dass dem Arbeitnehmenden die regelmässige Arbeit von zu Hause aus gestattet wird.16
Ein Betriebsstättenrisiko besteht insbesondere dann, wenn dem im Homeoffice tätigen Arbeitnehmenden kein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, obwohl dieser einen solchen benötigen würde.17 Unter diesen Umständen geht das Unternehmen davon aus, dass der Arbeitnehmende im Homeoffice arbeitet (faktische Verfügungsmacht). Steht dem Arbeitnehmenden dagegen ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung, relativiert dies die Verfügungsmacht, schliesst sie indes aber nicht zwingend aus.18 Entscheidend ist, ob der Arbeitsplatz im Unternehmen tatsächlich genutzt wird.
Für die Qualifikation als BS ist zudem notwendig, dass durch die Geschäftstätigkeit ein Beitrag von gewisser Bedeutung zur unternehmerischen Leistung erbracht wird – reine Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten sind somit nach Verwaltungspraxis aus steuerlicher Sicht nicht schädlich.19 Die Grenzziehung zwischen qualifizierender Unternehmenstätigkeit und Hilfstätigkeit ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und oft nicht einfach.
Fall 1: «Normale» Arbeitnehmende
Anna H. ist seit 1.5 Jahren bei der DreamWorks Werbe AG als Grafik-Designerin angestellt, um anspruchsvolle Werbe-Megaposter für Baugerüste und Fassaden zu gestalten. Obwohl Anna in den Office-Räumlichkeiten der DreamWorks Werbe AG stets ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, bevorzugt sie die Arbeit von ihrer – im Ausland liegenden – Wohnung aus. Hierzu hat sie sich eigens ein Arbeitszimmer eingerichtet, indem sie hauptsächlich arbeitet. Nur für das halbmonatliche KnowHow-Meeting trifft sie sich mit ihren Kolleginnen und Kollegen im Büro der DreamWorks Werbe AG im Inland. Die DreamWorks Werbe AG gestattet ihren im Ausland ansässigen Arbeitnehmenden die Arbeit im Homeoffice und stellt den Designern wie Anna hierzu Computer mit starken Grafikprozessoren zur Verfügung.
Lösungsansatz Homeoffice in D
Anna übt zwar die Unternehmenstätigkeit in Form einer Haupttätigkeit aus, die grundsätzlich als betriebsstättenbegründend anzusehen ist. Da ihr aber ein Arbeitsplatz bei der DreamWorks Werbe AG in der Schweiz zur Verfügung steht, begründet das Homeoffice im Einklang mit der OECD-Musterkommentierung keine BS. Allerdings ist es mangels offizieller Verwaltungsauffassung empfehlenswert, hierfür eine formlose Bestätigung der zuständigen deutschen Finanzbehörde einzuholen.
Lösungsansatz Homeoffice in CH
Das private Arbeitszimmer von Anna stellt eine Geschäftseinrichtung dar. Ihre Geschäftseinrichtung ist dabei sowohl örtlich wie auch zeitlich als «fest» zu qualifizieren. Zeitlich ist dies der Fall, weil Anna seit 1.5 Jahren regelmässig und damit dauernd im Homeoffice arbeitet. Würde sich Anna dazu entscheiden, auf Weltreise zu gehen und von unterwegs mit Hilfe ihres Laptops zu arbeiten, fehlte es dagegen mangels physischer Präsenz an einem bestimmten Ort an der gebotenen «Festigkeit».
Das Erfordernis der Geschäftstätigkeit ist vorliegend klarerweise erfüllt, indem Anna mit ihrer – dem Geschäftszweck dienenden – Grafiktätigkeit wesentlich zur Wertschöpfung der DreamWorks Werbe AG beiträgt. Anders gelagert wäre der Fall, wenn Anna für interne Aufgaben wie Reporting und Finanzierung, die nur unwesentlich zur Wertschöpfung der Geschäftstätigkeit beitragen – auch wenn diese selbstverständlich erforderlich sind – verantwortlich wäre.
Auch eine faktische Verfügungsmacht kann u.E. vorliegend bejaht werden, obwohl Anna ein Arbeitsplatz im Geschäft zur Verfügung steht. Letzterer vermag das Betriebsstättenrisiko zwar zu relativieren, schliesst es indes aufgrund der gelebten Verhältnisse vorliegend nicht aus. Es genügt vielmehr, dass die DreamWorks Werbe AG die regelmässige Arbeit im Homeoffice gestattet und das Homeoffice den Arbeitsplatz im Büro vorliegend faktisch ersetzt. Würde Anna unbefugterweise im Homeoffice arbeiten, könnte dagegen wohl keine ungewollte BS begründet werden.
Auch die Kostenbeteiligung in Form eines Arbeitscomputers ist ein Indiz für eine BS. Würde die DreamsWorks Werbe AG zudem eine Homeoffice Richtlinie erstellen, könnte auch eine solche als Indiz für eine BS gewertet werden. Allerdings sollte in der Praxis u.E. nur zurückhaltend auf solch einfach zu beeinflussende Indizien abgestellt werden, da beispielsweise der Erlass eines Homeoffice-Reglements auch schon bei unmassgeblichem Homeoffice sinnvoll sein kann. Vorliegend emp fiehlt sich – trotz aktueller Zurückhaltung der Steuerbehörden – die Einholung eines Steuervorabbescheids bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.20
Fall 2: Geschäftsleiterin
Anna wird nach vier Jahren in die Geschäftsleitung der DreamWorks Werbe AG berufen. Sie arbeitet als eine von insgesamt fünf Geschäftsleitern weiterhin von zu Hause aus, nur, dass sie nun primär strategische und leitende Aufgaben wahrnimmt. Ihr Team trifft sie alle zwei Wochen im Sitzungszimmer der DreamWorks Werbe AG, ansonsten ist sie vor allem über Videocalls mit ihren Arbeitnehmenden in Kontakt. Welche Auswirkungen hat ihre Beförderung auf das Betriebsstättenrisiko?
Lösungsansatz Homeoffice in D
Räumlichkeiten, in denen sich ein Geschäftsführer mit einer gewissen Regelmässigkeit aufhält und von wo aus die sog. Tagesgeschäfte (z.B. Korrespondenz, Einkaufsentscheidungen, Vertragsabschlüsse, Buchhaltung, Finanzgeschäfte, Unternehmensorganisation) angeordnet werden, begründen grundsätzlich eine BS in Form eines Orts der Leitung. Hierfür kann ein Homeoffice oder sogar die Wohnung des Geschäftsführers ohne Büroausstattung ausreichend sein, sofern die Gesellschaft über kein eigenes Büro verfügt (beispielsweise bei Domizilgesellschaften). Ein Geschäftsführer übt im Regelfall die Unternehmenstätigkeit aus, weswegen ein Büro, in dem der Geschäftsführer dauerhaft und ausschliesslich tätig ist, grundsätzlich eine BS in Form eines (weiteren) Orts der Leitung darstellen kann.21
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall 2 führt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit von Anna ungeachtet ihrer Geschäftsführertätigkeit keine BS begründet, weil sie nicht ausschliesslich im Homeoffice tätig ist und ihr zudem ein weiterer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht.22 Allerdings ist es empfehlenswert, die Tätigkeit im Unternehmen unter Beweisvorsorgeaspekten ausreichend zu dokumentieren, beispielsweise über Reisekostenbelege.
Hinsichtlich der Besteuerung der Vergütung von Anna greift die Regelung des Artikels 15 Abs. 4 des DBA D CH, wonach bei leitenden Angestellten der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens das Besteuerungsrecht besitzt, sofern deren Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb des anderen Staates umfasst.23
Für die Sozialversicherungspflicht bleibt aber das Tätigkeitsprinzip massgeblich. Wenn im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat mindestens 25 % der Tätigkeit ausgeübt wird, besteht die Sozialversicherungspflicht für das gesamte Einkommen im Homeoffice-Staat.24 Somit unterliegt Anna in D der vollumfänglichen Sozialversicherungspflicht.
Lösungsansatz Homeoffice in CH
Nach schweizerischem Recht ist stets der Einzelfall unter Berücksichtigung aller oben dargestellten Kriterien zu beurteilen – dies gilt auch für Geschäftsführer, die im Homeoffice arbeiten. Bei leitendem Personal kann in der Regel von einer qualifizierenden Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden, womit diese Voraussetzung ohne weiteres erfüllt ist. Auch aus rein fiskalischen Gründen kann das Interesse bei Personen mit Leitungsfunktion von grösserem Interesse sein. Das Betriebsstättenrisiko nimmt im Vergleich zur Situation eines «normalen» Arbeitnehmenden nochmal deutlich zu.
Fall3: Geschäftsleitende Gesellschafterin
Anna hat das Geschäft der DreamWorks Werbe AG konsequent und erfolgreich weiterentwickelt. Mark W. – Mitgründer der DreamWorks Werbe AG – entscheidet sich aus dem Unternehmen auszutreten und bietet seine Beteiligungen Anna zum Verkauf an. Anna ergreift diese Chance und ist nunmehr als geschäftsleitende Gesellschafterin – wie zuvor hauptsächlich von zu Hause austätig. Hat ihre Beteiligung an der Gesellschaft eine Auswirkung auf das Betriebsstättenrisiko?
Lösungsansatz Homeoffice in D
Nach deutscher Verwaltungsauffassung wird bei Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Homeofficetätigkeit eine BS begründet, weil über das Gesellschaftsverhältnis eine Verfügungsmacht der ausländischen Gesellschaft am Homeoffice unterstellt wird. Demnach würde die Tätigkeit von Anna als geschäftsleitende Gesellschafterin eine BS in D begründen. Ob diese Verwaltungsauffassung allerdings im Einklang mit der vorstehend erläuterten BFH-Rechtsprechung bzw. der OECD-Musterkommentierung steht, ist eher fraglich.
Lösungsansatz Homeoffice in CH
In der Schweiz führt die Tatsache, dass Anna am Unternehmen beteiligt ist, nicht zu einer anderen Einschätzung. Eine Unterscheidung zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer wird nicht vorgenommen. Allerdings kann das Risiko einer Betriebsstättenbegründung aufgrund der Publizität im Handelsregister faktisch steigen.
Für den Fall, dass die Tätigkeit von Anna von beiden Finanzverwaltungen als BS in Form eines weiteren Orts der Leitung25 eingestuft würde, stellt sich die Frage, welcher Gewinnanteil dieser BS zuzuordnen wäre. Da es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Vertriebstätigkeit handelt und neben Anna weitere vier Geschäftsleiter bestellt sind, könnte der Gewinnanteil über die – für Konzerndienstleistungen anwendbare – Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden. Dabei dürfte nach unseren Erfahrungen ein Gewinnaufschlag von 10 bis 15 % auf die Vollkosten26 eine für beide Finanzverwaltungen akzeptable Lösung darstellen.
Tätigkeiten von Arbeitnehmenden im Homeoffice in D für Schweizer Arbeitgeber dürften auch nach Ende der Pandemie nur in Ausnahmefällen wie derjenigen eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine BS begründen, weil es an der – nach der Rechtsprechung erforderlichen – Verfügungsmacht des Arbeitgebers fehlt. Demgegenüber spielt dieses formelle Kriterium in CH keine Rolle, so dass bei einer dauerhaften Unternehmenstätigkeit von mehr als sechs Monaten im Homeoffice ein im Vergleich zu D höheres Betriebsstättenrisiko besteht, insbesondere bei einer Geschäftsleitertätigkeit. Mangels offizieller Verwaltungsauffassung besteht – abweichend zur Situation in Österreich27– leider sowohl in D als auch CH eine hohe Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen, weswegen in Grenzfällen – insbesondere bei einer nahezu aus schliesslichen Homeoffice-Haupttätigkeit – eine frühzeitige Abklärung mit den zuständigen Finanzbehörden empfehlenswert ist – in CH erfolgt dies im Rahmen eines Steuerrulings, in D über eine verbindliche oder zumindest zeitnah eingeholte Auskunft.
1 Vgl. aktualisierter OECD-Leitfaden vom 21.01.2021 zu den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf DBA, Tz. 14 ff.
2 Vgl. Ergänzung Ziffer 7 vom 27.04.2021 zu der am 11.06.2020 unterzeichneten Konsultationsvereinbarung zum DBA D CH, BStBl. I 2021, S. 818, im September 2021 verlängert bis zum 31.12.2021.
3 Vgl. hierzu Ruh, Merkblatt der Handelskammer Deutschland Schweiz zur Betriebsstättenbesteuerung in Deutschland, https://www.handelskammer-d-ch.ch/de/newsroom/publikationen/merkblaetter.
4 Vgl. hierzu Ruh, (Fn. 3).
5 Vgl. Kahle/Kindich in Lübbehüsen/Kahle, Brennpunkte der Besteuerung von Betriebsstätten, Herne 2019, Tz. 2.240 ff.
6 Vgl. Rasch/Rosenberger/Brülisauer, IStR 2021, Beihefter zu Heft 10, S. 3*, 4*f.
7 Vgl. Schuster/Verleger, IWB 2020, S. 861, 868.
8 Neben einer festen Geschäftseinrichtung kann eine Homeoffice-BS auch durch einen ständigen Vertreter begründet werden, sofern dieser eine Vertragsabschlussvollmacht besitzt und diese gewöhnlich im BS-Staat auch ausübt, vgl. hierzu Schrade/Denninger, NZA 2021, S. 102, 106.
9 In der Schweiz stellt sich die Problematik der Homeoffice-BS sowohl im internationalen sowie im interkantonalen Verhältnis. Der interkantonale Betriebsstättenbegriff ist enger, indem die Tätigkeit der Homeoffice-Arbeitnehmenden qualitativ und quantitativ wesentlich sein muss. Eine kantonale Aufteilung der Steuerhoheit kommt aktuell nur in «klar» gelagerten Fällen vor, wo sich die Aufteilung der Steuerhoheit geradezu aufdrängt bzw. rechtfertigen lässt (m.w.H. Rasch/Rosenberger/Brülisauer, Fn. 6, S. 1*, 6*f.).
10 In der Schweiz wurden bislang, soweit ersichtlich, kaum Homeoffices als BS qualifiziert (Rasch/Rosenberger/Brülisauer, Fn. 6, S.1*, 6*f.).
11 M.w.H. zur allgemeinen Betriebsstättenthematik siehe Tarolli Schmidt, Merkblatt zur Betriebsstättenbesteuerung in der Schweiz, https://www.handelskammer-d-ch.ch/de/newsroom/publikationen/merkblaetter.
12 Während der Covid-19-Pandemie qualifizieren pandemiebedingte Homeoffices mangels freiwilligem Entschluss sowie dem vorübergehenden Charakter u.E. nicht als Betriebsstätte.
13 Art. 4 Abs. 2 DBG für natürliche Personen und Art. 51 Abs. 2 DBG für juristische Personen.
14 Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), DBG-Komm, Basel 2017, Art. 51 DBG N 25.
15 Vgl. Simonek, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/ Basel/Genf 2019, S. 34; vgl. auch BGE 139 II 78, E. 3.1.1.
16 Gl. M. Oesterhelt/Schreiber, Fn. 14, Art. 51 DBG N 29. Da Homeoffice stets das Einverständnis des Arbeitgebers voraussetzt, kann es nicht massgebend sein, ob Homeoffice angeordnet oder bloss geduldet wird (m.w.H. Rohner, Home Office – Steuerliche Behandlung im grenzüberschreitenden Bereich, zsis 2015, Monatsflash Nr. 2, S. 5 ff.).
17 Vgl. Rohner/Maas, Home Office – arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte, SJZ 111/2015, S. 331.
18 Kein Homeoffice liegt u.E. dann vor, wenn die Arbeitnehmenden einen Arbeitsplatz behalten und das Homeoffice nur gelegentlich nutzen.
19 Simonek, Fn. 15, S. 35. Mit anderen Worten muss eine wertschöpfungsrelevante Geschäftstätigkeit in einer festen Einrichtung ausgeübt werden.
20 Zu beachten sind die kantonalen Unterschiede.
21 Vgl. Artikel 5 Abs. 2a des DBA D CH
22 Vgl. Schuster/Verleger, IWB 2020 S. 861, 870 f.
23 Egli/Reichert, Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Schweiz/Deutschland, CH-D Wirtschaft Nr. 2/2021, S. 26.
24 Egli/Reichert, Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Schweiz/Deutschland, CH-D Wirtschaft Nr. 2/2021, S. 26.
25 Vgl. zur Begründung einer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte Ruh, a.a.O..
26 Direkt zurechenbare Personal- und Sachkosten zuzüglich angemessenem Gemeinkostenanteil; vgl. zur Höhe des Gewinnaufschlags Hummer, TPI 2021, S. 73.
27 Vgl. zur österreichischen Verwaltungsauffassung Bendlinger, Die Betriebsstätte, Wien 2021, S. 120f.; Es ist zu befürchten, dass andere Finanzverwaltungen sich dieser restriktiven Auffassung anschliessen werden, vgl. hierzu Schrade/Denninger, NZA 2021, S. 102, 105f.