Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividenden – Teil 2
22. Jul 2015, Recht & Steuern | Deutschland – Schweiz

Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividenden – Teil 2

In Deutschland und in der Schweiz haben die Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, um die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu reduzieren. Im zweiten Teil der Artikel-Reihe liegt der Schwerpunkt auf der Quellensteuer sowie der Einkommensbesteuerung in Deutschland.

Pauschale Anrechnung der Quellensteuer bei Dividenden aus dem Ausland

Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Ausland – zum Beispiel in Deutschland – werden dort üblicherweise an der Quelle besteuert. Bei deutschen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die Quellensteuer 25 Prozent plus 5.5 Prozent Solidaritätszuschlag – also effektiv 26.375 Prozent. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH–D) können 11.375 Prozent direkt in Deutschland zurückgefordert werden. In der Regel verbleibt aber eine Sockelsteuer von 15 Prozent, die sich nicht reklamieren lässt. Gemäss DBA CH–D kann sie jedoch an die in der Schweiz bezahlte Einkommenssteuer angerechnet werden.

Bei privilegiert besteuerten Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen gilt der privilegierte Teil der Dividende als nicht besteuert. Der maximale Anrechnungsbetrag wird nach Massgabe des Umfangs der Dividendenprivilegierung reduziert. Mit dieser Regel verbleibt bei privilegierten Dividenden aus ausländischen Beteiligungen eine zusätzliche Residualsteuer. Diese kann weder zurückgefordert noch angerechnet werden. Sie bewegt sich im Minimum zwischen fünf und zehn Prozent. Damit sind ausländische gegenüber inländischen Beteiligungen beeinträchtigt. Das Schweizerische Bundesgericht hat diese Praxis auch in zwei jüngst ergangenen Urteilen gerügt (BGE 2C_64/2013 / 2C_65/2013 bzw. 2C_750/2013 / 2C_796/2013). Die Steueranrechnungen in der Schweiz müssen künftig also höher ausfallen.

Einkommensbesteuerung in Deutschland
  • Kapitalertragssteuer

Die Gewinnausschüttungen von deutschen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstehen der Kapitalertragssteuer. Ebenso sind Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der Abgeltungssteuer geschuldet – wenn diese durch eine deutsche Zahlstelle ausbezahlt werden. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent plus 5.5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Normalerweise hat die Kapitalertragssteuer abgeltende Wirkung. Die Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften, die nicht durch deutsche Zahlstellen ausbezahlt werden und demnach nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, sind in der Einkommenssteuererklärung zu deklarieren und werden besteuert.

  • Teileinkünfteverfahren

Bei Beteiligungen ab 25 Prozent kann der Anteilsinhaber Gewinnausschüttungen wahlweise im sogenannten Teileinkünfteverfahren versteuern. Dasselbe Wahlrecht besteht für Beteiligungen ab ein Prozent – wenn der Anteilsinhaber beruflich für die Gesellschaft tätig ist.

Der Antrag für das Teileinkünfteverfahren ist für jede Beteiligung zu stellen. Dieser erstreckt sich erstmals auf den gestellten Veranlagungszeitraum. Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einzureichen und gilt – solange er nicht widerrufen wird – für den laufenden und die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag während fünf Jahren nicht mehr möglich.

Unter dem Teileinkünfteverfahren werden die Beteiligungserträge in der Höhe von 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Es dürfen nur 60 Prozent der damit zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen werden. Die Kürzung der Werbungskosten wirkt auch für ertragslose Beteiligungen.20 Nach§32dAbs.2S.1Nr.1S.2EStG wird die Verlustbeschränkungsregelung gemäss § 20 Abs. 6 EStG nicht angewendet. Vielmehr gelten die allgemeinen Verlustverrechnungs- und Verlustausgleichsregeln.

  • Einkommenssteuer

Der maximale Einkommenssteuertarif beträgt 45 Prozent. Somit sinkt die Maximalbelastung im Teileinkünfteverfahren auf ungefähr 27 Prozent. Die durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft abgeführte Kapitalertragssteuer von 25 Prozent wird der Einkommenssteuer angerechnet, sofern sie bescheinigt wird.

  • Beteiligungsrecht

Eine weitere Ausnahme vom Regelfall der Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen stellen die Gewinnausschüttungen von Beteiligungsrechten dar, die im Betriebsvermögen natürlicher Personen und Personengesellschaften gehalten werden.

Gewinnausschüttungen aus Beteiligungsrechten des Betriebsvermögens unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. Wie beim Teileinkünfteverfahren des Privatvermögens werden auch hier die Beteiligungserträge gemäss § 3 Nr.40S.2ESt Ginder Höhe von 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz nach § 32a EStG besteuert. Es dürfen nur 60 Prozent der damit zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen werden. Allfällige Verluste können nach § 10d EStG vom übrigen Einkommen abgezogen werden. Diese wirken sich dort aber nur mit 60 Prozent aus.

>> lesen Sie auch Teil 1 des Artikel «Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Dividenden»

(Bildquelle: © mediaphotos/iStockphoto)




Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.