Zeichnung1 CH-D Wirtschaft
21. Aug 2018, Recht & Steuern | Mehrwertsteuer

MWST-Leistungen im Verhältnis Schweiz-EU Teil 1

Immer mehr Unternehmer aus der Schweiz erbringen Lieferungen in EU-Ländern. Dieser Artikel zeigt die umsatzsteuerrechtlichen Folgen bei Lieferungen in Form von Reihengeschäften über mehrere EU-Länder für den Unternehmer Max Muster aus der Schweiz. Max Muster fungiert jeweils als mittlerer Unternehmer in der Lieferkette und organisiert die Transporte.
Max Muster ist in der Schweiz im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registriert. Aufgrund seiner geringen Umsätze in Deutschland ist Max Muster nicht zur Vornahme der Intrastat-Meldung verpflichtet.
Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte Deutschland – Wahlrecht mittlerer Unternehmer
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das deutsche Umsatzsteuer-gesetz:
Bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften, ist es wichtig zu belegen, dass Max Muster nicht als Abnehmer der Ware, sondern ebenfalls als Lieferant auftritt (Wahlrecht des mittleren Unternehmers nach § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG DE).
Dadurch wird die erste Lieferung des deutschen Produzenten an Max Muster zur ruhenden Lieferung. Der Produzent fakturiert die Umsatzsteuer und Max Muster holt diese mittels deutscher Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer zurück.
Die zweite Lieferung von Max Muster an den unternehmerischen Endabnehmer wird zur bewegten Lieferung und kann als innergemeinschaftlich befreite Lieferung durchgeführt werden mit der Konsequenz, dass sich Max Muster im Land des Endkunden nicht für Umsatzsteuerzwecke registrieren muss.
Max Muster muss die innergemeinschaftliche Lieferung in seiner deutschen Umsatzsteuererklärung deklarieren und die Zusammenfassende Meldung vornehmen. Der Endkunde von Max Muster muss die Erwerbsbesteuerung im Abnehmerland veranlassen.
Ferner ist jeweils der folgende Hinweis auf den Rechnungen von Max Muster anzubringen: «Reihengeschäft – innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach XY»
Zu beachten gilt, dass das Wahlrecht des mittleren Unternehmers nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. U.a. Deutschland, Frankreich und Holland kennen dieses Wahlrecht. In den übrigen EU-Ländern wird die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer zugeordnet, mit der Konsequenz, dass die ruhende der bewegten Lieferung folgt und eine Registration im Land des Endkunden resultiert.
Beispiel 1: Wareneinkauf in Deutschland – Anschliessender Verkauf in Frankreich
Max Muster kauft Waren in Deutschland ein und verkauft diese an seinen Endkunden in Frankreich. Der Warentransport wird durch Max Muster organisiert.
Der Ort der Lieferung befindet sich in Deutschland, da sich die Ware im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in Deutschland befindet und die Beförderung in Deutschland beginnt.
Die Leistung ist im Grundsatz mit der deutschen Umsatzsteuer zu belasten, ausser es kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nachgewiesen werden.
Für eine Steuerbefreiung im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss eindeutig und leicht nachprüfbar dokumentiert werden, dass die Ware aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
Rechnungsfluss:        Produzent DE
                                   → Max Muster CH
                                   → Endkunde FR
Warenfluss:                Produzent DE
                                   → Endkunde FR
Formvorschriften
  • Die Rechnung an Max Muster muss die deutsche Umsatzsteuer ausweisen, wobei Max Muster diese als Vorsteuer in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung zurückfordern kann.
  • Der deutsche Produzent darf den Transportauftrag nicht geben, er muss ex works verkaufen.
  • Kein Ausweis von Steuern auf der Rechnung von Max Muster an den Endkunden.
  • DE-USt-ID-Nr. von Max Muster und FR-USt-ID-Nr. vom Endkunden muss aufgeführt sein.
  • Hinweis auf «innergemeinschaftlich steuerbefreite Warenlieferung».
  • Max Muster deklariert den Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Der Warenweg und der Incoterm sind aufzuführen.
  • Versandnachweis (CMR-Frachtbrief, Gelangensbestätigung, etc.) muss erbracht werden.
  • Max Muster meldet in der Zusammenfassenden Meldung die innergemeinschaftliche Lieferung.
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Beispiel 2: Wareneinkauf in Frankreich – Anschliessender Verkauf in Deutschland
Max Muster organisiert den Warentransport ab Frankreich nach Deutschland.
Der Ort der Lieferung befindet sich in Frankreich, da sich die Ware im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in Frankreich befindet und die Beförderung in Frankreich beginnt.
Die Leistung ist im Grundsatz mit der französischen Umsatzsteuer zu belasten, ausser es kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nachgewiesen werden.
Gelangen Lieferungen direkt ab Frankreich nach Deutschland handelt es sich um ein steuerbefreites innergemeinschaftliches Reihengeschäft, wobei Max Muster als mittlerer Unternehmer den Transport organisiert.
Rechnungsfluss:         Produzent FR
                                   → Max Muster CH
                                    → Endkunde DE
 
Warenfluss:                Produzent FR
                                   → Endkunde DE
Formvorschriften
  • Es muss sichergestellt werden, dass der französische Produzent eine innergemeinschaftliche Lieferung auf die DE-USt-ID-Nr. von Max Muster mittels zusammenfassender Meldung deklariert.
  • In Deutschland muss Max Muster in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung den Erwerb versteuern und gleich wieder mit dem Vorsteuerabzug die Belastung neutralisieren.
  • Im Gegenzug muss Max Muster mit seiner DE-USt-ID-Nr. die Umsatzsteuer dem deutschen Endkunden belasten und diesen Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung versteuern.
  • Zudem ist folgender Hinweis auf der Rechnung anzubringen: «Livraison intra communautaire – exonérée de la TVA»
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