Neue Verordnung zu Ausnahmen der Swissness Berechnung
22. Nov 2016, Recht & Steuern | Gesetzgebung

Neue Verordnung zu Ausnahmen der «Swissness»-Berechnung

Ausnahmen für die «Swissness»-Berechnung sind festgelegt! Mit 1. Januar 2017 treten die Änderungen zur Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel in Kraft. 

Mehr als 50 Rohstoffe von der Berechnung ausgenommen

Als Teil der «Swissness»-Vorlage wurde die Departementsverordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF) geändert. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat 58 verschiedene Rohstoffe von der «Swissness»-Berechnung ausgenommen. Betroffen sind:

  • Industriewein für Fertigfondue
  • Industriehonig
  • Molkenproteinisolate für Speziallebensmittel
Von diesen und weiteren Produktgruppen sind 42 Produkte temporär nicht verfügbar. Sechzehn Produkte stehen für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht zur Verfügung. Daher wurden diese als Ausnahme gutgeheissen. 

Alle Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen einer periodischen Überprüfung. Die Ausnahmeregelung erleichtert der Wirtschaft den Übergang in das neue regulatorische Umfeld der «Swissness»-Vorlage.

Änderung von Anhang 1 der Bundesratsverordnung

In der neuen Fassung der Bundesratsverordnung HasLV werden die aktuellen Daten zum Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten publiziert. Diese dienen als Grundlage für die «Swissness»-Berechnungen. Auch diese Verordnung tirtt mit ersten Januar 2017 in Kraft. 

Das Prüfverfahren

Die Gesuche wurden in einem Prüfverfahren beurteilt – bestehend aus einer brancheninternen Konsultation und einer Anhörung der Koordinationsgruppe. Die Gruppe setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Lebensmittelindustrie, der Landwirtschaft und der Konsumentenorganisationen.

Insgesamt wurden 71 Begehren gutgeheissen. Diese sind mit den 58 publizierten Ausnahmen abgedeckt.

Über die «Swissness»-Gesetzgebung

Die «Swissness»-Gesetzgebung reglementiert den Gebrauch der Bezeichnung «Schweiz». Sie verhindert ausserdem die missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes.

(Bildquelle: © LiudmylaSupynska/iStockphoto)




Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.