Mehr als 50 Rohstoffe von der Berechnung ausgenommen
Als Teil der «Swissness»-Vorlage wurde die Departementsverordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF) geändert. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat 58 verschiedene Rohstoffe von der «Swissness»-Berechnung ausgenommen. Betroffen sind:
- Industriewein für Fertigfondue
- Industriehonig
- Molkenproteinisolate für Speziallebensmittel
Von diesen und weiteren Produktgruppen sind 42 Produkte temporär nicht verfügbar. Sechzehn Produkte stehen für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht zur Verfügung. Daher wurden diese als Ausnahme gutgeheissen.
Alle Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen einer periodischen Überprüfung. Die Ausnahmeregelung erleichtert der Wirtschaft den Übergang in das neue regulatorische Umfeld der «Swissness»-Vorlage.
Änderung von Anhang 1 der Bundesratsverordnung
In der neuen Fassung der Bundesratsverordnung HasLV werden die aktuellen Daten zum Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten publiziert. Diese dienen als Grundlage für die «Swissness»-Berechnungen. Auch diese Verordnung tirtt mit ersten Januar 2017 in Kraft.
Das Prüfverfahren
Die Gesuche wurden in einem Prüfverfahren beurteilt – bestehend aus einer brancheninternen Konsultation und einer Anhörung der Koordinationsgruppe. Die Gruppe setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Lebensmittelindustrie, der Landwirtschaft und der Konsumentenorganisationen.
Insgesamt wurden 71 Begehren gutgeheissen. Diese sind mit den 58 publizierten Ausnahmen abgedeckt.
Über die «Swissness»-Gesetzgebung
Die «Swissness»-Gesetzgebung reglementiert den Gebrauch der Bezeichnung «Schweiz». Sie verhindert ausserdem die missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes.
(Bildquelle: © LiudmylaSupynska/iStockphoto)