Handelskammerjournal-Zollbestimmungen
25. Jul 2014, Recht & Steuern | Schweizer Reiseverkehr

Neue Zollbestimmungen für Reisende in die Schweiz ab 1. Juli

Im Schweizer Reiseverkehr gelten seit Anfang Juli neue Zollbestimmungen. Die Veranlagung von Waren wird vereinfacht und der Grenzübertritt beschleunigt.

Möchten Reisende in die Schweiz Waren einführen, müssen diese künftig zwei grundsätzliche Fragen am Zoll beantworten:

  1. Übersteigt der Gesamtwert der Waren die Wertfreigrenze von 300 Franken?
  2. Werden die definierten Freimengen überschritten?

Werden beide Fragen mit «Nein» beantwortet, sind keine Abgaben zu bezahlen. Sonst werden Mehrwertsteuer und/oder Zollabgaben fällig.

Wertfreigrenze bei der Mehrwertsteuer

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sieht das Recht bei der Mehrwertsteuer eine Wertfreigrenze von 300 CHF pro Person und Tag für Waren vor, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Massgebend ist dabei der Wert aller mitgeführten Waren. Neu sind auch alkoholische Getränke und Tabakfabrikate der Wertfreigrenze anzurechnen. Wird der Betrag von 300 CHF überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet.

Freimengen bei zollpflichtigen Waren

Waren, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken in die Schweiz einführen, sind grundsätzlich zollfrei. Nur für so genannte sensible Waren sind aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge nach wie vor Zollabgaben zu bezahlen. Neu gelten ab dem 1. Juli 2014 folgende Freimengen:

I. Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild

  • Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag: 1 kg
  • Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: 17,- je kg


II. Butter und Rahm

  • Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag: 1 l/kg
  • Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: 16,- je kg/l


III. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken

  • Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag: 5 l/kg
  • Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: 2,- je kg/l


IV. Alkoholische Getränke

  • Nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind.
  • Freimengen pro Person und pro Tag: Alkoholgehalt bis 18 % Vol.: insgesamt 5 Liter und Alkoholgehalt über 18 % Vol.: insgesamt 1 Liter
  • Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: Alkoholgehalt bis 18 % Vol.: 2,- je Liter Alkoholgehalt über 18 % Vol.: 15,- je Liter


V. Tabakfabrikate

  • Nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind.
  • Freimengen pro Person und pro Tag: Zigaretten/Zigarren: insgesamt 250 Stück oder andere Tabakfabrikate: insgesamt 250 g oder eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
  • Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: Zigaretten/Zigarren: 0.25 je Stück andere Tabakfabrikate: 0.10 je Gramm
Mehr Rechtsfähigkeit, mehr Effizienz

Die vom Bundesrat am 2. April 2014 verabschiedete Neuregelung schafft mehr Rechtssicherheit für die Reisenden und erlaubt es der Zollverwaltung, den zunehmenden Reiseverkehr effizienter zu bewältigen. In Zukunft will die Zollverwaltung eine elektronische Anmeldung von Waren im Reiseverkehr (zum Beispiel mit Smartphone) ermöglichen – was auch für die Reisenden eine massive Vereinfachung bringen wird.

Alle Informationen zu den neuen Bestimmungen im Reiseverkehr stehen auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Verfügung. So auch in der kostenlosen Zoll-App «Reisen und Waren». An den Zollstellen liegen zudem Prospekte und Broschüren auf.

(Bildquelle: © DragonImages/iStockphoto)




Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.