In der Schweiz gilt seit 01.01.2016 ein stärkerer Konsumentenschutz im Telefonhandel sowie bei Haustürgeschäften, in dem im Telefonhandel neu ein Widerrufsrecht eingeführt wird. Das bereits bestehende Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften wird ausgeweitet (Neufassung der Artikel 40 a ff. des Schweizer Obligationenrechts). Die im Gesetzgebungsprozess diskutierte Einführung eines Widerrufsrechts auch für den Internethandel konnte sich im Gesetzgebungsprozess nicht durchsetzen.
Neues Widerrufsrecht im Telefonhandel
Unter die Neuregelung fallen Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, soweit es sich um einen gewerblichen beziehungsweise beruflichen Anbieter handelt und die Leistung des Kunden CHF 100,- übersteigt. Die Neuregelung gilt hingegen nicht für Versicherungsverträge.
Der Kunde hat dann kein Widerrufsrecht, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat.
Die Anbieter müssen den Kunden im Telefonhandel über verschiedene Punkte schriftlich informieren. So müssen sie den Kunden über das Widerrufsrecht, die Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm die Adresse bekannt geben (sogenannte Pflichtangaben). Die Pflichtangaben müssen mit Datum versehen werden und eine Identifizierung des Vertrages ermöglichen. Der Kunde muss die Angaben kennen, bevor er den Vertrag annimmt.
Der Widerruf kann grundsätzlich formlos erfolgen. Allerdings muss der Kunde im Streitfall den fristgemässen Widerruf beweisen können, weshalb in der Praxis der Widerruf in jedem Fall schriftlich erfolgen sollte. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt, wenn der Kunde den Vertrag angenommen und Kenntnis von den oben genannten Pflichtangaben erhalten hat. Der Anbieter muss den Zeitpunkt beweisen, wann der Kunde Kenntnis von den Pflichtangaben erhalten hat.
Der Kunde kann dem Anbieter den Widerruf am letzten Tag der Widerrufsfrist mitteilen oder den Widerruf am letzten Tag der Widerrufsfrist auf die Post geben.
Nach erfolgtem Widerruf müssen sich Anbieter und Kunde die bereits empfangenen Leistungen zurückerstatten. Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, ist ein angemessener Mietzins geschuldet. Eine weitere Entschädigung schuldet der Kunde dem Anbieter nicht.
Bei Haustürgeschäften existierte bereits vor dem 01.01.2016 ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist wurde nun von 7 Tagen auf 14 Tagen verlängert.
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