Rueckbesinnung-auf-alte-Werte-Handelskammerjournal
19. Sep 2013, Recht & Steuern | Schweizer Exportwirtschaft

Rückbesinnung auf traditionelle Werte

Die traditionellen Stärken der Schweizer Exportwirtschaft sind bekannt: Uhren, Käse, Schokolade, Textilien, Medizinprodukte und Bankdienstleistungen. Aber da ist noch mehr! Zwar weniger bekannt, aber häufig nachgefragt in der globalisierten Welt: Die Lösung von internationalen Rechtsstreitigkeiten durch Handelsschiedsgerichte.

Der Trend zu «globalisierten» Schiedsgerichtsverfahren hält an. Diese ergeben sich aus einer Mischung von kontinentaleuropäischen (civil law) und angloamerikanischen (common law) Rechtstraditionen. Doch die Handelskammer Deutschland-Schweiz hat einen Gegentrend erkannt und eine revidierte Schiedsgerichtsordnung erlassen. Diese lehnt sich bewusst und vorwiegend an althergebrachte, kontinental-europäische Rechtstraditionen an. Speziell auf die Bedürfnisse von deutschsprachigen Firmen ausgerichtet weicht die Schiedsgerichtsordnung in wesentlichen Punkten von anderen Schiedsgerichtsordnungen ab.

Mit Schiedsgerichten zu schnelleren Konflikt-Lösungen

Internationale Zusammenarbeit funktioniert so lange gut, bis sich die ersten Konflikte zeigen. Dann hören die Gemeinsamkeiten auf und ein grenzüberschreitender Prozess kann zum Abenteuer werden. Um das Verfahren besser zu kontrollieren, vereinbaren international tätige Unternehmen deshalb oft in ihren Verträgen Schiedsklauseln. Damit kann ein Rechtsstreit im Ernstfall vor ein neutrales (Schieds-)Gericht gebracht werden, an einem von den Parteien frei vereinbarten Ort und vor sachkundigen (Schieds-)Richtern. 

Wenn die Parteien eine etablierte Schiedsgerichtsordnung als anwendbar erklären, sind darin alle notwendigen Einzelheiten des Verfahrens geregelt. Die engen prozessrechtlichen Vorschriften, die zumeist an staatlichen Gerichten gelten, sind auf Schiedsgerichte nicht anwendbar. Und weil die Verfahren nicht öffentlich sind, wird diese Art von privater Streiterledigung unter Geschäftsleuten auch bevorzugt. Sodann führt ein Schiedsgericht zu einem rasch vollstreckbaren Entscheid. Grundlage, quasi die Verfassung des Schiedsgerichtswesens, ist ein internationaler Staatsvertrag, die New Yorker Konvention von 1958 («New Yorker Konvention»). Darin haben sich die teilnehmenden Staaten verpflichtet, Schiedsgerichtsurteile, die in Mitgliedsstaaten ergangen sind und die Minimalstandards der New Yorker Konvention erfüllen, in ihren Hoheitsgebieten schnell und einfach zu vollstrecken. Dem Staatsvertrag sind bis heute 147 Staaten beigetreten, darunter praktisch alle Industriestaaten, insbesondere auch in Europa. Schiedsgerichte sind heute die bevorzugte Streiterledigungsmethode, wenn einvernehmliche Lösungen nicht mehr möglich erscheinen.

Einzige Beurteilungsinstanz

Ein wesentlicher Vorteil von Schiedsgerichtsverfahren ist, dass es nur eine Beurteilungsinstanz gibt. Eine Überprüfung der Entscheide durch staatliche Gerichte findet zwar in einigen Ländern statt, in der Schweiz ist es aber nur möglich, fundamentalste Verfahrensfehler (z.B. die Verletzung des rechtlichen Gehörs) mittels Beschwerde direkt beim Bundesgericht in Lausanne zu rügen. Eine generelle Inhaltskontrolle von Schiedsgerichtsurteilen findet hier nicht statt und die Statistik zeigt, dass nur wenige Schiedsgerichtsentscheide aufgehoben werden. Die Erfolgsrate der Beschwerdeführer liegt bei etwa 5%. Zudem beurteilt das Bundesgericht Beschwerden innert sehr kurzer Frist, sodass dieses limitierte Rechtsmittel Schiedsverfahren in der Schweiz nicht wesentlich verzögern kann. Im Vergleich zu staatlichen Gerichten, bei denen der Streit mittels Berufung oftmals über zwei oder gar drei Instanzen ausgetragen werden kann, führen Schiedsgerichtsentscheide deshalb schneller und effizienter zu einem vollstreckbaren Titel. Dies ist ein weiterer wichtiger Grund dafür, dass Schiedsgerichte heute in der internationalen Geschäftswelt die bevorzugte Methode der Streiterledigung sind.

Einfluss der Globalisierung

Zürich und Genf waren schon früh führende Schiedsgerichtsplätze in Europa - zusammen mit London, Paris, Wien, Stockholm, etc. Und sind es heute noch. Zur Anwendung gelangen die von den Parteien jeweils gewählten Schiedsordnungen. Dabei muss leider festgestellt werden, dass die internationale Schiedspraxis heute – unabhängig von der Herkunft der Streitparteien – immer mehr Prozesselemente des common law und des civil law vermischt. Selbst in Schiedsverfahren, an denen ausschliesslich kontinentaleuropäische Parteien beteiligt sind, werden heute Prozesselemente verwendet, die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammen. So werden von Schiedsgerichten heute fast routinemässig schriftliche Zeugenaussagen eingefordert (sogenannte «witness statements»), es werden Kreuzverhöre durch die Anwälte zugelassen («cross-examination»), die Vorlegung von Dokumenten angeordnet («document production») und gelegentlich wird sogar den Parteien die vorprozessuale Einvernahme von Zeugen zur Beweissammlung gestattet (sogenannte «depositions» im Rahmen von «pretrial discovery»).

Während solche Instrumente im inter- kulturellen Kontext, d.h. wenn die Parteien aus verschiedenen Rechtskreisen stammen (vorab common law und civil law), durchaus angemessen sein mögen, erscheinen sie in Kontinentaleuropa fremdartig. Sie dauern auch länger und sind teurer als Schiedsgerichtsprozesse, wie sie vor 20 bis 30 Jahren üblich waren. Damals orientierten sich die in der Schweiz zur Anwendung gelangenden Schiedsgerichtsordnungen und auch die Schiedsrichter hauptsächlich an kontinentaleuropäischen Prozesstraditionen. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass der Richter die alleinige Verfahrensführung inne hatte und dass der Richter (nicht die Parteianwälte) den Sachverhalt abgeklärt, die Beweise abgenommen und die Parteien, Zeugen und Experten befragt hat (sogenannt inquisitorische Methode des civil law).

Insbesondere die heute fast immer angewandten Aktenherausgabeverfahren (document production), die ihren Niederschlag in den sogenannten IBA Rules on the Taking of Evidence gefunden haben, sind dafür verantwortlich, dass sich die Dauer von Schiedsgerichtsprozessen gegenüber früher deutlich verlängert hat. Mit einem Begehren um Aktenherausgabe können vom Prozessgegner sämtliche für den Rechtsstreit relevanten Unterlagen herausverlangt werden, vor allem auch solche, die ihn selbst belasten. In dieser Beziehung gehen Schiedsgerichte heute weiter als staatliche Gerichte in der Schweiz, in Deutschland und in andern civil law Ländern.

Das verschwundene Vergleichsgespräch

Die flächendeckende Anwendung von angloamerikanischen Verfahrenselementen im kontinentaleuropäischen Kontext wird von manchen Juristen und Schiedsgerichtspraktikern immer lauter und heftiger kritisiert. Viele empfinden die Beimischung solcher Prozesselemente gar als Rückschritt. So wird z.B. bedauert, dass das früher übliche, aber unter dem Einfluss des common law fast verschwundene, Vergleichsgespräch vor und mit Hilfe des Schiedsgerichts praktisch kaum mehr zum Zuge kommt oder zumindest äusserst heikel geworden ist. Früher wurden auf Grund solcher Vergleichsgespräche die überwiegende Zahl der Verfahren vorzeitig und einvernehmlich erledigt. Das Vergleichsgespräch vor dem Richter gehört auch in staatlichen Verfahren nach wie vor zum zentralen Instrumentarium der Prozesserledigung. Diese Rechtstradition ist nicht nur in der Schweiz und in Deutschland sehr populär, sondern auch in andern civil law Ländern, vorab in kontinentaleuropäischen, aber auch in Japan, China, Korea und Südamerika. Da die Engländer und Amerikaner, unter dem Einfluss des common law, das Vergleichsgespräch zu einer delikaten Angelegenheit gemacht haben (nach ihrem Dafürhalten verlieren die Schiedsrichter nach Offenlegung ihrer vorläufigen Meinung ihre Unabhängigkeit), sind Vergleiche in Schiedsgerichtsverfahren überhaupt selten geworden. Das ist ausgesprochen schade, weil ein Vergleich, mehr als ein Urteil, eine für beide Seiten akzeptable Lösung bedeutet, die zudem mit einer signifikanten Verkürzung des Verfahrens einhergeht.

Im kontinentaleuropäischen Bereich wird die aktive Vermittlerrolle des Richters überwiegend als unkritisch betrachtet. Gerade die Tatsache, dass ein Richter bei seiner vorläufigen Beurteilung auch die rechtlichen Stärken und Schwächen der vorgetragenen Positionen in vorsichtiger und vorläufiger Weise würdigen kann, fördert oftmals die Vergleichsbereitschaft der Parteien. Auf dieses Hilfsmittel sollte deshalb, jedenfalls im civil law Bereich, auch bei Schiedsgerichten nicht verzichtet werden.

Die Alternative: Rückbesinnung auf alte Werte

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz, deren Mitglieder und Nutzer vorwiegend Geschäftsleute aus civil law Ländern sind, hat diese Zeichen erkannt. Sie hat mit ihrer revidierten Schiedsgerichtsordnung, die am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, eine echte Alternative zu andern Schiedsgerichtsregeln geschaffen. Dabei hat sie sich bewusst auf alte kontinentaleuropäische Rechtstraditionen zurückbesonnen. Der Ansatzpunkt ist eine straffe Prozessführung durch das Schiedsgericht selbst, gepaart mit dem Fokus auf ein schnelles, effizientes und flexibles Verfahren. Zudem werden die Schiedsrichter nicht nur ermächtigt, sondern sogar ausdrücklich verpflichtet, mit den Parteien auch einvernehmliche Lösungen zu diskutieren. Die Anwendung dieser Prinzipien führt im Einzelfall zu einer schnelleren und kostengünstigeren Beilegung der Streitsache als mit den allseits «globalisierten» Schiedsgerichtsregeln.

Die Prinzipien der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz im Überblick - verfahrensbeschleunigend und kostensenkend:

  • relativ kurze Verfahrensdauer dank straffer Prozessführung durch das Schiedsgericht; 
  • Ausschluss von Beweisverfahren angloamerikanischen Zuschnitts (keine generellen document productions, kein pretrial discovery, keine witness statements, keine cross-examinations, keine depositions); 
  • das Schiedsgericht befragt Zeugen und Experten selbst, die Parteianwälte dürfen aber natürlich Zusatzfragen stellen; 
  • es gibt eine (freiwillige) Schlichtungsverhandlung am Anfang des Verfahrens, wobei hier aber beide Parteien zustimmen müssen;
  • es gibt eine obligatorische Schlichtungsverhandlung, in der Regel nach dem ersten vollen Schriftwechsel. Nur wenn beide Parteien hier die Vermittlung des Schiedsgerichts ausdrücklich ablehnen, findet die Vergleichskonferenz nicht statt; 
  • Betonung der Einzelschiedsrichter: In kleineren Fällen (bis CHF 2 Mio.) wird immer ein Einzelschiedsrichter ernannt, selbst wenn die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben, mit der Möglichkeit, dass jede Partei das Dreierschiedsgericht erzwingen kann, wenn sie die entsprechenden Mehrkosten vorschiesst;
  • Möglichkeit eines «beschleunigten Verfahrens» mit dem Ziel, innert 5 Monaten nach Zustellung des Dossiers an den Schiedsrichter einen Schiedsspruch zu erhalten; 
  • ausdrückliche Vertraulichkeitsklausel in der Verfahrensordnung; 
  • Vollstreckbarkeit gewährleistet durch New Yorker Konvention von 1958. 

Da zu erwarten ist, dass die revidierten Schiedsgerichtsregeln der Handelskammer Deutschland-Schweiz vor allem im D-A-CH Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) Anwendung finden werden, ist es folgerichtig und effizient, auf common law Verfahrensgrundsätze völlig zu verzichten. Das Schiedsverfahren soll so einfach wie möglich gestaltet sein, aber dennoch so ausgewogen wie nötig. Diese Vorgaben erfüllt die revidierte Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz in hohem Masse.

Weitere Einzelheiten zur Schiedsgerichtsordnung finden Sie hier




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