Der Entscheid des Bundesgerichts vom 3. April 2015 hat die Schweiz aufhorchen lassen. Die Richter haben auf einen sehr speziellen Sachverhalt allgemein argumentiert und nicht auf Steuerumgehung geschlossen – welche nur für diesen speziellen Einzelfall anwendbar gewesen wäre.
Das Gericht hat den gesamten Kapitalgewinn aus dem Verkauf einer personenbezogenen Gesellschaft als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eingestuft. Die Kaufpreiszahlung war abhängig von der weiteren Mitarbeit der bisherigen Aktionäre – bei einer kurzen Haltedauer der Aktien.
Dabei ging es um den Aktienverkauf einer neu gegründeten Gesellschaft mit Goodwill.
Im speziellen hat sich ein Corporate Finance Team einer grossen Beratungsgesellschaft entschieden, sich selbständig zu machen und dafür eine Gesellschaft gegründet.
- Die Teammitglieder waren gleichzeitig Angestellte und Aktionäre.
- Die Gesellschaft wurde mit einem minimalen Aktienkapital ausgestattet
- Die Gesellschaft hatte als Dienstleistungsgesellschaft keine nennenswerten Aktiven.
Kurz darauf – das heisst innerhalb von einem Monat – wurden 51 Prozent der Aktien an der Gesellschaft an eine Bank zum Verkehrswert veräussert. Der Verkehrswert war wesentlich höher als der Substanzwert – in diesem Fall das Aktienkapital der neu gegründeten Gesellschaft. Die Bank war bereit einen hohen Goodwill zu bezahlen, vorausgesetzt dass das Team weiterhin für die Gesellschaft arbeiten würde. Dies wurde im Aktienkaufvertrag auch soweit festgehalten: Ausbezahlung des Kaufpreis über drei Jahre in Tranchen – vorausgesetzt das Team ist weiterhin für die Gesellschaft tätig.
Die Richter argumentierten, dass im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass die Bezahlung des Kaufpreises vom Weiterbestehen der Arbeitsverhältnisse abhängig sei – unüblich für einen Aktienkaufvertrag. Daher sei die Goodwill-Entschädigung nicht für die Eigentumsübertragung der Aktien zu betrachten, sondern für die zukünftig zu leistende Arbeit der bisherigen Aktionäre.
Aus wirtschaftlicher Sicht wurde daher angenommen, dass einerseits ein Antrittsgeld – erste Teilzahlung bei Vertragsabschluss – und andererseits Treueprämien für das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden. Der gesamte Kapitalgewinn ist dann als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Dieser Umstand wirft auch diverse Fragen auf bezüglich der Beitragspflicht bei den Sozialversicherungen. Da die Käuferin die Entschädigung bezahlt, die Mitarbeiter aber bei der Gesellschaft angestellt sind gibt es zudem Unklarheiten bei einer allfälligen Quellensteuerpflicht.
FAZIT
Zusammenfassend ist daher beim Verkauf von Aktien einer personenbezogenen Gesellschaft aus dem Privatvermögen künftig Vorsicht geboten – insbesondere bei der vertraglichen Ausgestaltung der Kaufpreisentschädigung. Wichtig ist dabei, die verschiedenen Entschädigungen auseinander zu halten. Das heisst, eine Entschädigung für die weitere Mitarbeit des bisherigen Aktionärs sollte klar von der Entschädigung für Eigentumsübertragung der Aktien getrennt werden – besonders wenn hohe Goodwill-Entschädigungen geleistet werden.
Ebenfalls sollten auch Earn-out Entschädigungen für zukünftige Gewinnerwartungen – welche den variablen Bestandteil des Kaufpreises ausmachen – nicht mit einer weiter bestehenden Arbeitsleistung und/oder einem Konkurrenzverbot mit Konventionalstrafe verbunden sein. Denn damit kann das Risiko einer Umqualifikation in Lohneinkommen minimiert werden.