Beispiel: Ein deutsch/schweizerisches Ehepaar E (Ehefrau A und Ehemann B sind seit 1991 verheiratet) lebt mit seinen beiden Kindern (C und D) in der Nähe von Zürich. Die Ehefrau A ist Schweizerin. Ehemann B ist deutscher Staatsangehöriger und hat in der Schweiz erfolgreich einen Schreinerbetrieb aufgebaut. Ehemann B stirbt überraschend bei einem Verkehrsunfall. Beim Todesfall des deutschen Staatsangehörigen B handelt es sich um einen Sachverhalt mit internationalem Bezug. Bei solchen Todesfällen ist vorab die behördliche und gerichtliche Zuständigkeit und das auf den Nachlass anwendbare Recht zu bestimmen. Bereits dieser Schritt kann mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein.
Anwendbares Recht: In der EU trat am 17. August 2018 die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft, welche u.a. die Vereinheitlichung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht innerhalb des EU-Rechtsraums (ohne GB, IR, DK) regelt. Aus Schweizer Perspektive werden internationale Sachverhalte im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) erfasst. Die beiden rechtlichen Grundlagen sind (noch) nicht koordiniert. Damit für Bürger und Einwohner der Schweiz vorab aus europäischer Perspektive mehr Rechts- und Planungssicherheit entsteht, hat die Schweizer Regierung am 14. Februar 2018 mit einer IPRG Revision begonnen, welche ein «Finetuning» des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der EU-ErbVO bringen soll.
Güter- und Erbrecht: In der Schweiz wird ein Nachlass beim Tod eines verheirateten Erblassers mit Schweizer Wohnsitz in zwei rechtlichen Schritten abgehandelt. In einem ersten Schritt wird das eheliche Vermögen güterrechtlich entflochten, erst dann findet die erbrechtliche Zuteilung des Nachlasses statt. Im Gegensatz dazu erfolgt im Deutschen Recht im Rahmen der Zugewinnsgemeinschaft die güterund erbrechtliche Auseinandersetzung in einem Schritt. Dieser Unterschied bleibt auch nach der Revision des Schweizer IPRG bestehen.