Vor kurzem wurde bekannt, dass die deutsche Zollverwaltung grüne Ausfuhrscheine bei Bestellungen von Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz im deutschen Internetversandhandel nicht mehr abstempelt. Dies trifft dann zu, wenn die Lieferung zunächst in Deutschland – zum Beispiel an einer Packstation – endet und die Privatperson die Ware von dort aus in die Schweiz mitnimmt. Rechtlich gesehen findet bei dieser Fallkonstellation § 6 Absatz 3 a des deutschen Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung mehr.
Wird die online bestellte Ware vor der Abholung durch den Privatkunden mit Sitz in der Schweiz innerhalb Deutschlands versandt – zum Beispiel an eine Packstation in Deutschland – ,liegt eine «gebrochene Beförderung» vor. Dies stellte die deutsche Zollverwaltung in einer Mitteilung vom 14.10.2015 klar (abrufbar unter www.zoll.de). Damit kann steuertechnisch eine Umsatzsteuerbefreiung nur über § 6 Absatz 1 Nr. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes bewirkt werden, soweit alle Voraussetzungen hierfür vorliegen – insbesondere die notwendigen beleg- und buchmässigen Nachweise.