Die Einfuhr von Waren muss grundsätzlich angemeldet werden (Art. 21, 25 ZG10). Die je nach Fallkonstellation fälligen Einfuhrabgaben, das heisst die Verzollung und Versteuerung im Sinne von Zollabgaben, Automobilsteuer und Gebühren, sind allgemein vor Ort in bar zu zahlen. Eine Zuwiderhandlung gegen die Verzollungsbestimmungen und Versteuerungsbestimmungen zieht Bussgelder, Strafverfahren oder eine allfällige Beschlagnahmung nach sich.
1.1 Zollabgaben
Gleich ob ein Gebrauchtfahrzeug oder Neufahrzeug ins Zollgebiet eingeführt wird, die Zollabgaben werden stets zu einem Zoll von CHF 12,- bis CHF 15,- angesetzt – je 100 Kilo Leergewicht und je nach Hubraum sowie Gewicht. Diese entfallen, falls für das Fahrzeug ein Ursprungsnachweis oder Präferenznachweis (EUR.1) vorgelegt werden kann. Allgemein wird dieser vom Verkäufer oder Hersteller geliefert.
1.2 Automobilsteuer
Die Einfuhr von Automobilen für den Personen- oder Warentransport (das heisst solche im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 Kilo, vgl. Art. 2 AStG13 ) begründet eine Erhebung der Automobilsteuer – iHv. vier Prozent auf den Wert des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage (Art. 13 AStG).
Der Wert wird über das gezahlte Entgelt beziehungsweise den Kaufvertrag nachgewiesen, wobei die Zollabgaben eingerechnet werden (Art. 24 Abs. 2 AStG). Ausländische Währungsangaben werden zum am letzten Börsentag notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizer Franken umgerechnet (Art. 24 Abs. 4 AStG).
1.3 Gebühren und weitere Abgaben
Die Gewichtung führt zu Kosten von CHF 30,-. Bei einem Import – zum Beispiel für die weitere Zulassung des Fahrzeugs in der Schweiz – führt die notwendige Ausstellung des Prüfungsberichts für das Strassenverkehrsamt (Formular 13.20 A) ferner zu Kosten von CHF 20,-. Zudem sind für das Fahrzeug Autobahngebühren zu entrichten.
Bei einem Neuwagenimport kann nach Einführung ausserdem eine CO2-Abgabe drohen – falls der Zielwert der normierten CO2-Emissionsvorschriften verfehlt wird.
1.4 Mehrwertsteuer auf der Einfuhr
Auf die Einfuhr von Fahrzeugen wird eine Mehrwerteuer zu einem Satz von zur Zeit acht Prozent erhoben (Art. 1 Abs. 2 c) iVm. Art. 55 Abs. 1 MWSTG, Art. 70 Abs. 2 ZG). Berechnungsgrundlage ist das Entgelt für das Fahrzeug oder – in den übrigen Fällen – der Marktwert (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a), g) MWSTG). Das Entgelt bezieht sich hierbei auf: Kaufvertrag inklusive Zollabgaben, Automobilsteuer und Gebühren sowie Nebenkosten für das Befördern zum Bestimmungsort im Inland.
Ausländische Währungsangaben zum Entgelt oder Marktwert werden zum am letzten Börsentag notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Art. 54 Abs. 5 MWSTG). Die Einfuhrsteuerschuld entsteht mit der Zollschuld, das heisst grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Anmeldung annimmt (Art. 56 Abs. 1 iVm. Art. 69 lit a. ZG).