Wie Sie Fahrzeuge grenzüberschreitend korrekt nutzen – Teil 2
4. Mai 2015, Recht & Steuern | Schweizer Zoll

Wie Sie Fahrzeuge grenzüberschreitend korrekt nutzen – Teil 2

In Europa ist es ein Leichtes, an einem Tag gleich mehrere Zollgrenzen zu passieren. Diese grenzenlose Freiheit kann zu unliebsamen Überraschungen führen – insofern die zollrechtlichen Bestimmungen nicht beachtet werden.

1. Verzollung und Versteuerung: Art und Höhe von Einfuhrabgaben und Gebühren

Die Einfuhr von Waren muss grundsätzlich angemeldet werden (Art. 21, 25 ZG10). Die je nach Fallkonstellation fälligen Einfuhrabgaben, das heisst die Verzollung und Versteuerung im Sinne von Zollabgaben, Automobilsteuer und Gebühren, sind allgemein vor Ort in bar zu zahlen. Eine Zuwiderhandlung gegen die Verzollungsbestimmungen und Versteuerungsbestimmungen zieht Bussgelder, Strafverfahren oder eine allfällige Beschlagnahmung nach sich.

1.1 Zollabgaben

Gleich ob ein Gebrauchtfahrzeug oder Neufahrzeug ins Zollgebiet eingeführt wird, die Zollabgaben werden stets zu einem Zoll von CHF 12,- bis CHF 15,- angesetzt – je 100 Kilo Leergewicht und je nach Hubraum sowie Gewicht. Diese entfallen, falls für das Fahrzeug ein Ursprungsnachweis oder Präferenznachweis (EUR.1) vorgelegt werden kann. Allgemein wird dieser vom Verkäufer oder Hersteller geliefert.

1.2 Automobilsteuer

Die Einfuhr von Automobilen für den Personen- oder Warentransport (das heisst solche im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 Kilo, vgl. Art. 2 AStG13 ) begründet eine Erhebung der Automobilsteuer – iHv. vier Prozent auf den Wert des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage (Art. 13 AStG).

Der Wert wird über das gezahlte Entgelt beziehungsweise den Kaufvertrag nachgewiesen, wobei die Zollabgaben eingerechnet werden (Art. 24 Abs. 2 AStG). Ausländische Währungsangaben werden zum am letzten Börsentag notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizer Franken umgerechnet (Art. 24 Abs. 4 AStG).

1.3 Gebühren und weitere Abgaben

Die Gewichtung führt zu Kosten von CHF 30,-. Bei einem Import – zum Beispiel für die weitere Zulassung des Fahrzeugs in der Schweiz – führt die notwendige Ausstellung des Prüfungsberichts für das Strassenverkehrsamt (Formular 13.20 A) ferner zu Kosten von CHF 20,-. Zudem sind für das Fahrzeug Autobahngebühren zu entrichten.

Bei einem Neuwagenimport kann nach Einführung ausserdem eine CO2-Abgabe drohen – falls der Zielwert der normierten CO2-Emissionsvorschriften verfehlt wird.

1.4 Mehrwertsteuer auf der Einfuhr

Auf die Einfuhr von Fahrzeugen wird eine Mehrwerteuer zu einem Satz von zur Zeit acht Prozent erhoben (Art. 1 Abs. 2 c) iVm. Art. 55 Abs. 1 MWSTG, Art. 70 Abs. 2 ZG). Berechnungsgrundlage ist das Entgelt für das Fahrzeug oder – in den übrigen Fällen – der Marktwert (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a), g) MWSTG). Das Entgelt bezieht sich hierbei auf: Kaufvertrag inklusive Zollabgaben, Automobilsteuer und Gebühren sowie Nebenkosten für das Befördern zum Bestimmungsort im Inland.

Ausländische Währungsangaben zum Entgelt oder Marktwert werden zum am letzten Börsentag notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Art. 54 Abs. 5 MWSTG). Die Einfuhrsteuerschuld entsteht mit der Zollschuld, das heisst grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Anmeldung annimmt (Art. 56 Abs. 1 iVm. Art. 69 lit a. ZG).

2. Gewerblicher Güterverkehr und Personenbeförderungsverkehr

Binnentransporte im gewerblichen Güterverkehr – das heisst die Beförderung von im Zollgebiet aufgenommenen beziehungsweise aufgeladenen Waren, die auch wieder abgestellt oder abgeladen werden – sind nur mittels schweizerisch verzollten, versteuerten sowie in der Schweiz immatrikulierten Beförderungsmitteln erlaubt (vgl. Art. 14 LAV19 , Art. 9, 58 ZG iVm. Art. 34 ZV).

Aus zollrechtlicher Sicht gelten sowohl die transportierten Waren, als auch die Beförderungsmittel selbst als «Waren». Zuwiderhandlungen führen zur Verzollung und Versteuerung des eingesetzten ausländischen Fahrzeugs. Überdies drohen Strafverfahren und Bussen. Ausnahmen beziehungsweise Toleranzen können im Einzelfall greifen – zum Beispiel bei:

  • Weiterbeförderung eines Anhängers 
  • Beförderung von Unternehmermaterial 
  • Beförderung von Berufsausrüstung auf oder zwischen Baustellen

Angemerkt sei ferner, dass der Personenkraftverkehr mit Omnibussen einem gleichen Verbot unterliegt. Konkret dürfen durch einen Verkehrsunternehmer keine Beförderungen zwischen zwei im Inland liegenden Orten durchgeführt werden (vgl. Art. 20 LAV).

Fazit

Die weitreichende Mobilität, die durch den Einsatz von Fahrzeugen erreicht werden kann, ist begrüssenswert. In Fällen, in denen jedoch der (Wohn—)Sitz einer Person und der Zulassungsstaat eines Fahrzeugs nicht übereinstimmen, sollte Problembewusstsein durch Vorabklärung des Sachverhalts gezeigt werden.

Tritt ein Transport von Waren hinzu, gilt es, die Konstellation zu vermeiden, in der ein ausländisch zugelassenes Fahrzeug einen Binnentransport vollzieht – das heisst, ein Transport zwischen zwei im Inland liegenden Orten.

Für geringen Aufwand können hier im Vorfeld zielführende Beratungsleistungen bereits durch Verzollungsagenturen, Speditionsunternehmen oder Logistikunternehmen in Anspruch genommen werden – folglich wird ein Kostenrisiko wirksam ausgeschlossen.

Lesen Sie auch Teil 1 der Artikelreihe: "Wie Sie Fahrzeuge grenzüberschreitend korrekt nutzen". Zum Artikel

(Bildquelle: © g-stockstudio/iStockphoto)




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