Umzug
16. Aug 2018, Recht & Steuern | Steuern

Steuerliche Überlegungen vor dem Wegzug und dem Zuzug zwischen Deutschland und der Schweiz Teil 2

Der Umzug aus Deutschland in die Schweiz und umgekehrt ist aufgrund des noch bestehenden Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft relativ unproblematisch möglich. Steuerlich hat ein solcher Umzug aber Implikationen, die ohne genaue Planungen und Überlegungen schnell zum Alptraum werden können.
2. Zuzug nach Deutschland aus der Schweiz
Plant eine schweizerische Kapitalgesellschaft eine Sitzverlegung nach Deutschland, so kann sie sich gemäss dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht. Die ordentliche Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft endet mit dem Wegzug aus der Schweiz, vorausgesetzt der Ort der tatsächlichen Verwaltung und der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit besteht nicht in der Schweiz fort. Zum Zeitpunkt des Wegzugs muss die Kapitalgesellschaft einen Zwischenabschluss (Bilanz, Erfolgs-rechnung und Anhang) zu Verkehrswerten erstellen. Dadurch werden allfällig gebildete stille Reserven steuersystematisch realisiert und besteuert. Der schweizerischen Steuerhoheit geht somit kein latentes Steuersubstrat verloren. Auf dem Liquidationsüberschuss ist zudem die Verrechnungssteuer von 35 % geschuldet, welche in der Schweiz ansässige Gesellschafter bei ordnungsgemässer Deklaration in ihrer privaten Steuererklärung vollumfänglich zurückfordern können. Sind die Gesellschafter in Deutschland ansässig, richtet sich der Umfang der Rückforderung nach dem DBA zwischen Deutschland und der Schweiz.
Auch vor dem Zuzug von natürlicher Personen nach Deutschland sind einige steuerliche Überlegungen sinnvoll. Mit dem Zuzug werden möglicherweise nach Schweizer Steuerrecht steuerfreie Erträge zu steuerpflichtigen Erträgen in Deutschland. In Deutschland ist der Verkauf von privaten Kapitalanlagen, die nach dem 1. Januar 2009 erworben wurden, stets steuerpflichtig; in der Schweiz sind solche Veräusserungsgewinne steuerfrei. Gleiches gilt für Kapitalbeteiligungen an Kapitalgesellschaften im In- und Ausland, wenn die Beteiligung an Kapitalgesellschaften 1 % oder mehr beträgt. Solche Gewinne sind in der Schweiz ebenfalls steuerfrei. Im Falle des Zuzugs nach Deutschland werden damit möglicherweise in der Schweiz steuerfrei veräusserbare Anteile zu steuerpflichtigen Anteilen in Deutschland. Vor dem Zuzug sollte über den steuerfreien Verkauf von Wertpapieren und Beteiligungen in der Schweiz und den Rückkauf in Deutschland nachgedacht werden, um einen sog. Step-Up zu erzielen. Gleiches gilt u. U. für Immobilienbesitz, der in Deutschland steuerpflichtig ist. Das gilt z. B. für Grundstücke in Deutschland, sowie auch für spanischen und schweizerischen Immobilienbesitz, der nach den Doppelbesteuerungsabkommen auch in Deutschland steuerpflichtig ist. Während in der Schweiz solche Grundstücke u. U. steuerfrei veräussert werden können, sind sie in Deutschland erst nach 10 Jahren bei Fremdvermietung und nur bei Eigennutzung nach knapp 2 Jahren steuerfrei. Vielleicht kommt daher ein vorgezogener steuerfreier Verkauf schon in der Schweiz vor dem Zuzug in Deutschland oder die Schenkung an Verwandte in Betracht.



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